OGH 7Ob2224/96a (RS0106981)

OGH7Ob2224/96a29.1.1997

Rechtssatz

Wird eine vorvertragliche Aufklärungspflicht und Informationspflicht schuldhaft verletzt, so muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer alle Schäden ersetzen, die durch die Pflichtverletzung entstanden sind. Vielfach wird der Schaden des Versicherungsnehmers darin liegen, dass er sich - entgegen seinen Vorstellungen über den Umfang der Versicherung - nun plötzlich mit einer unerwarteten Deckungslücke konfrontiert sieht; der Schaden liegt also im Entgang des Versicherungsschutzes. Hat der Versicherer diesen Schaden auszugleichen, so heißt dies, dass der Versicherungsnehmer im Ergebnis so gestellt wird, als wäre er von Anfang an entsprechend seinen Deckungserwartungen "richtig" versichert.

Normen

VersVG §43
VersVG §44

7 Ob 2224/96aOGH29.01.1997

Veröff: SZ 70/15

1 Ob 190/02aOGH26.11.2002

Vgl; Beisatz: Hier ist der Schaden darin, dass die Partei zur Übernahme des Schadens gerichtlich verpflichtet werden könnte. (T1)

7 Ob 264/02bOGH27.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Der Versicherer ist für den im Entgang des Versicherungsschutzes liegenden Schaden ersatz- und damit deckungspflichtig, wenn der Schaden bei rechtzeitiger Aufklärung durch entsprechenden Abschluss einer den Versicherungsschutz gewährleistenden Versicherung gedeckt worden wäre. (T2)<br/>Beisatz: Auf einen mangelnden Versicherungsschutz aus den Klauseln gemäß Pkt 4.1 der EHVB 1995 kann sich der Versicherer in diesem Fall nicht berufen. (T3)

7 Ob 13/04vOGH21.04.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/57

7 Ob 145/13vOGH13.11.2013

Veröff: SZ 2013/106

7 Ob 33/15aOGH09.04.2015

Beisatz: Ist offensichtlich, dass bei den genannten Gesamtbaukosten gar keine Deckung besteht und fällt dies offenkundig dem Versicherungsmakler nicht auf, ist der Versicherer verpflichtet, auch den Versicherungsmakler zumindest in allgemeiner Form auf seine Fehlvorstellung hinzuweisen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19970129_OGH0002_0070OB02224_96A0000_004