OGH 3Ob2141/96s (RS0107415)

OGH3Ob2141/96s29.1.1997

Rechtssatz

Bei einem durch den Widerspruch einer Partei im Rahmen des Meistbotsverteilungsverfahrens ausgelösten Zwischenstreit, sind für die Kostenentscheidung nicht die Grundsätze des Jud 201, sondern die Vorschriften der ZPO (hier § 52 ZPO in Verbindung mit § 78 EO) maßgebend.

Normen

EO §74
EO §78
EO §209 ff
ZPO §41 ff

3 Ob 2141/96sOGH29.01.1997
3 Ob 2152/96hOGH26.03.1997
3 Ob 137/98pOGH16.12.1998
3 Ob 54/99hOGH20.10.1999

Auch; Beisatz: Zufolge des von betreibenden Partei erhobenen Widerspruchs gegen die Anmeldung der Revisionsrekurswerberin ist zwischen ihr und der Revisionsrekurswerberin ein Zwischenstreit entstanden, weshalb ungeachtet des im allgemeinen bestehenden Ausschlusses eines Kostenersatzes im Meistbotsverteilungsverfahren gemäß § 78 EO, §§ 50, 41 ZPO der Anspruch der beigetretenen betreibenden Partei auf Ersatz ihrer Rechtsmittelkosten in Betracht kommt. (T1); Veröff: SZ 72/152

8 Ob 271/00mOGH11.06.2001

Veröff: SZ 74/104

3 Ob 289/01yOGH24.04.2002
3 Ob 113/02tOGH29.01.2003

Auch; nur: Bei einem im Rahmen des Meistbotsverteilungsverfahrens ausgelösten Zwischenstreit sind für die Kostenentscheidung nicht die Grundsätze des Jud 201, sondern die Vorschriften der ZPO (hier § 52 ZPO in Verbindung mit § 78 EO) maßgebend. (T2); Veröff: SZ 2003/10

3 Ob 254/04fOGH31.03.2005

nur T2; Beisatz: Hier: Durch einen Rekurs ausgelösten Zwischenstreit. (T3)

3 Ob 228/07mOGH27.11.2007

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Gläubiger verursachte durch Rekurserhebung an die zweite Instanz die Kosten der beim Obersten Gerichtshof erfolgreichen betreibenden Partei. (T4)

3 Ob 278/07iOGH10.04.2008

Auch; Beis ähnlich wie T1

3 Ob 7/09iOGH25.03.2009

Vgl; Beisatz: Ein Zwischenstreit wurde beispielsweise zufolge eines von einer Partei im Rahmen des Meistbotsverteilungsverfahrens erhobenen Widerspruchs angenommen, oder auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die beigetretene betreibende Partei durch Rekurserhebung an die zweite Instanz die Kosten der beim Obersten Gerichtshof erfolgreichen Revisionsrekurswerberin verursachte. (T5)

3 Ob 105/15kOGH17.06.2015

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19970129_OGH0002_0030OB02141_96S0000_001