OGH 5Ob4/97t (RS0106944)

OGH5Ob4/97t28.1.1997

Rechtssatz

Ist ein Rückzahlungsbegehren (hier: § 27 MRG) gegen mehrere mögliche Antragsgegner gerichtet und ruft auch nur einer der Antragsgegner das Gericht an, so geht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht über. Diese Rechtsfolge entspricht durchaus der Vorschrift des § 40 Abs 1 Satz 1 MRG, wonach die Partei, die sich mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden gibt, die Sache bei Gericht anhängig machen kann.

Normen

MRG §27
MRG §37
MRG §40 Abs1

5 Ob 4/97tOGH28.01.1997
5 Ob 185/99pOGH27.04.2000
5 Ob 127/02sOGH28.05.2002

Auch; nur: Ist ein Rückzahlungsbegehren (hier: § 27 MRG) gegen mehrere mögliche Antragsgegner gerichtet und ruft auch nur einer der Antragsgegner das Gericht an, so geht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht über. (T2) Beisatz: Ob die Schlichtungsstellehinsichtlich der übrigen Antragsgegner noch gar keine Entscheidung gefällt hat oder schon, macht hiebei keinen Unterschied, weil es bei (grundsätzlich) vollständigem Zuständigkeitsübergang auch zu keiner Teilrechtskraft der Entscheidung der Schlichtungsstelle kommt. (T3) Beisatz: Wird von mehreren Antragsgegnern die Rückzahlung eines Ablösegesamtbetrages begehrt, von dem noch nicht feststeht, welcher Antragsgegner hiefür mit welchem Teilbetrag haftet, so handelt es sich nicht um "ihrem Wesen nach" voneinander vollständig unabhängige Anträge, die eine Teilabziehung erlauben würden. (T4) Beisatz: Bei mehreren auf Rückzahlung einer Ablöse in Anspruch genommenen Personen handelt es sich -mangels notwendigerweise gleichlautenden Entscheidungen gegen alle Parteien- nicht um eine einheitliche Streitpartei. (T5)

5 Ob 148/02dOGH25.06.2002

nur: Ist ein Rückzahlungsbegehren (hier: § 27 MRG) gegen mehrere mögliche Antragsgegner gerichtet und ruft auch nur einer der Antragsgegner das Gericht an, so geht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht über. Diese Rechtsfolge entspricht durchaus der Vorschrift des § 40 Abs 1 Satz 1 MRG. (T1)

5 Ob 60/03iOGH02.06.2003

nur T2; Beis wie T15

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0050OB00004_97T0000_003