OGH 5Ob4/97t

OGH5Ob4/97t28.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Nihat Ö*****, vertreten durch Günter Steiner, Funktionär der Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, Taborstraße 44, 1020 Wien, wider die Antragsgegner 1. I***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt in Wien, 2. Renate Ü*****, Hausverwalterin, ***** vertreten durch Dr.Erich Kafka ua Rechtsanwälte in Wien, 3. Otto S*****, wegen S 250.000,- (§ 27 MRG) infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, als Rekursgerichtes vom 13.August 1996, 40 R 377/96d-17, womit Punkt 2. des Sachbeschlusses des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 22.März 1996, GZ 10 Msch32/95k-9, samt dem darauf bezughabenden vorausgegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluß des Rekursgerichtes wird aufgehoben.

Dem Rekursgericht wird eine neue Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Aufhebungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung

Der Antragsteller stellte bei der Schlichtungsstelle gegen die drei Antragsgegner den Antrag, diese zur Rückzahlung einer verbotenen Ablöse von S 250.000,- zu verhalten. Der Antragsteller habe die Ablöse vor Schlüsselübergabe an den Drittantragsgegner bar auf die Hand im Büro der Zweitantragsgegnerin gezahlt. Das Haus, in dem sich die gemietete Wohnung befinde, stehe im Eigentum der Erstantragsgegnerin. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, daß (trotz der Geldübergabe an den Drittantragsgegner) auch die Zweitantragsgegnerin oder die Drittantragsgegnerin an dem Betrag partizipiert hätten. Die Rückzahlung möge den Leistungsempfängern aufgetragen werden.

Die Schlichtungsstelle gab dem Antrag des Antragstellers bezüglich des Drittantragsgegners statt, ohne jedoch bezüglich der Erst- und Zweitantragsgegnerin spruchgemäß eine Entscheidung zu fällen.

Infolge Anrufung des Gerichtes durch den Drittantragsgegner wies das Erstgericht den auf § 27 MRG gestützten Antrag hinsichtlich der Erstantragsgegnerin ab und gab dem Antrag hinsichtlich der Zweitantragsgegnerin mit S 240.000,- s.A. und hinsichtlich des Drittantragsgegners mit S 10.000,- s.A. statt. Von den vom Antragsteller geleisteten S 250.000,- habe der Drittantragsgegner S 10.000,- für sich behalten, S 240.000,- jedoch der Zweitantragsgegnerin ausgefolgt.

Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der Zweitantragsgegnerin den erstgerichtlichen Sachbeschluß in seinem Punkt 2.

(Zahlungsverpflichtung der Zweitantragsgegnerin) sowie das vorangehende, gegen die Zweitantragsgegnerin durchgeführte Verfahren bei gegenseitiger Kostenaufhebung als nichtig auf und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Anrufung des Gerichtes durch den Drittantragsgegner nicht die Zuständigkeit und die Entscheidung der Schlichtungsstelle für die übrigen Antragsgegner hinfällig gemacht habe. Es handle sich beim Antrag nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG gegenüber allen, nicht in Rechtsgemeinschaft stehenden, zufällig in einem einzigen Verfahren belangten Antragsgegnern, zwar um gemeinsam gestellte, jedoch jeweils selbständige drei Leistungsbegehren, die auch jeweils für sich allein gestellt werden könnten. Die Anrufung des Gerichtes allein durch den Drittantragsgegner habe daher nur das ihm gegenübergestellte Leistungsbegehren vor Gericht gebracht. Demgemäß hätte das Verfahren vor Gericht nur hinsichtlich des Drittantragsgegners durchgeführt werden dürfen.

Die Nichtigkeit des vor Gericht gegen die Zweitantragsgegnerin durchgeführten Verfahrens sei entsprechend ihrem Rekurs wahrzunehmen gewesen. Betreffend das Verfahren gegen die Erstantragsgegnerin und gegen den Drittantragsgegner sei kein Rechtsmittel erhoben worden.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es zur Frage der sukzessiven Kompetenz im Sinne des § 40 MRG bei mehreren, in einem Sachantrag gestellten Leistungsbegehren einer Klarstellung durch das Höchstgericht bedürfe.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, dem angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß "das Verfahren gegen die Zweitantragsgegnerin rechtswirksam war, und der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus "bestätigt" werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses:

Wurde anläßlich eines Rekurses gegen einen Sachbeschluß im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG der Sachbeschluß und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben, dann war das Rekursgericht funktionell als Berufungsgericht tätig. Die Anfechtung eines solchen Beschlusses des Rekursgerichtes ist daher gemäß § 519 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (MietSlg 45.499 mwN).

b) Zur sachlichen Erledigung des Revisionsrekurses:

Der Antragsteller begehrt von den Antragsgegnern die Zurückzahlung einer nach § 27 MRG verbotenen Ablöse von insgesamt S 250.000,- mit dem (so zu verstehenden) Vorbringen, er könne zunächst - dh ohne Kenntnis der Verfahrensergebnisse - nicht sagen, welche Teilbeträge jedem der Antragsgegner zugekommen seien. Das bei der Schlichtungsstelle gestellte Begehren ist eindeutig darauf gerichtet, jeden der Antragsgegner zur Zurückzahlung desjenigen Teilbetrages der vom Antragsteller insgesamt geleisteten S 250.000,- zu verhalten, der ihm tatsächlich zugekommen ist. Ein solches Begehren ist gerade nicht die zufällige Kumulierung von drei gegen verschiedene Personen gerichteten Rückzahlungsbegehren, die ebensogut auch getrennt gestellt werden könnten, wie das Rekursgericht meint, sondern das Begehren auf Rückzahlung eines Gesamtbetrages, von dem noch nicht feststeht, welcher der Antragsgegner mit welchem Teilbetrag hiefür einzustehen hat. Gerade das gegenüber dem streitigen Zivilprozeß weniger formstrenge Außerstreitverfahren soll die Einbeziehung solcherart wie hier möglicherweise leistungspflichtiger Personen in das Verfahren ermöglichen, auch wenn sich konkret erst bei Verfahrensbeendigung die wahre Passivlegitimation aller oder nur einzelner Antragsgegner herausstellen wird. Sollen die genannten Vorteile des besonderen Außerstreitverfahrens nach § 37 MRG nicht verloren gehen, so muß konsequenterweise dann, wenn bei einer Fallgestaltung wie der hier gegebenen auch nur einer der Antragsgegner das Gericht anruft, die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht übergehen. Diese Rechtsfolge entspricht durchaus der Vorschrift des § 40 Abs 1 Satz 1 MRG, wonach die Partei, die sich mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden gibt, die Sache bei Gericht anhängig machen kann. "Sache" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jedoch bei der hier gegebenen Fallgestaltung das untrennbar gegen alle drei Antragsgegner gerichtete Rückzahlungsbegehren.

Das Rekursgericht wird daher über den Rekurs der Zweitantragsgegnerin meritorisch zu entscheiden haben.

Stichworte