OGH 2Ob73/95 (RS0105938)

OGH2Ob73/9528.11.1996

Rechtssatz

Bei Vorhandensein nur eines Radwegs oder Gehweges und Radweges ist dieser für beide Fahrrichtungen zu benützen (hier: Radweg in der Breite von 1,2 m vorhanden; das Befahren ist in beiden Richtungen gestattet). Dem steht auch nicht entgegen, daß ein Gehweg und Radweg durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 17a lit b StVO lediglich in nördlicher Richtung gekennzeichnet ist. Aus diesem Zeichen läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß der Radweg nur in einer bestimmten Richtung befahren werden darf.

Normen

StVO §2 Z11
StVO §52 Z17a lita
StVO 68 Abs1

2 Ob 73/95OGH28.11.1996
2 Ob 369/97xOGH20.11.1997

Ähnlich; Beisatz: Ist neben einer Einbahnstraße (hier: vierspurige Einfallstraße) nur ein gekennzeichneter Radweg (hier: 1,8 m breit) vorhanden, so kann dieser in beiden Fahrtrichtungen unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes befahren werden, auch wenn die Gebotszeichen nach § 52 Z 16 nur in einer Richtung (hier: in Einbahnrichtung) angebracht sind. (T1)

2 Ob 172/00hOGH29.06.2000

Vgl aber; Beisatz: Jetzt: § 8a StVO idF 20. StVO-Novelle BGBl I 1998/92. (T2) Beisatz: Nur im Falle des Fehlens (oder der nicht verordnungsgemäßen Anordnung und Kundmachung oder fehlender Wahrnehmbarkeit von Richtungspfeilen darf ein Radweg in beiden Fahrtrichtungen befahren werden. Auch aus der Übergangsregelung des § 104 Abs 9 StVO ergibt sich keine Erlaubnis zum Befahren auch in der entgegengesetzten Fahrtrichtung. (T3)

2 Ob 219/05bOGH07.02.2007

Auch; Beisatz: Selbst aus der Kennzeichnung eines Geh- und Radweges in nur einer Richtung sind nicht Rückschlüsse auf die zulässige Fahrtrichtung möglich. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19961128_OGH0002_0020OB00073_9500000_002

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