Normen
ABGB §523 Ba
1 Ob 2003/96g | OGH | 26.11.1996 |
1 Ob 13/98p | OGH | 28.07.1998 |
nur: Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach den Verhältnissen des Falles, auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer. (T1) |
6 Ob 80/98b | OGH | 10.09.1998 |
Auch |
1 Ob 145/98z | OGH | 27.10.1998 |
1 Ob 6/00i | OGH | 28.04.2000 |
nur: Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach den Verhältnissen des Falles auf Ersatz des verursachten Schadens, auf Wiederherstellung, Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung zukünftiger Störungen. (T2) |
4 Ob 245/00h | OGH | 24.10.2000 |
Auch |
9 Ob 111/02t | OGH | 22.05.2002 |
nur: Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden. (T3) |
6 Ob 172/07y | OGH | 13.09.2007 |
Auch |
6 Ob 278/06k | OGH | 12.12.2007 |
Vgl; Beisatz: Das Begehren der Servitutenklage geht ua - je nach den Verhältnissen des Falls - auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung des vom Beklagten herbeigeführten rechtswidrigen Zustands - der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung. (T4) |
2 Ob 143/09g | OGH | 17.06.2010 |
Auch; Veröff: SZ 2010/67 |
5 Ob 2/11x | OGH | 24.01.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Dritten ist die (rechtliche) Möglichkeit oder Pflicht, die Störung zu steuern und allenfalls zu verhindern (hier: Erwirkung eines Übergabsauftrags gegen den störenden Mieter). (T5) |
1 Ob 185/12f | OGH | 15.11.2012 |
1 Ob 7/13f | OGH | 07.03.2013 |
Auch; Beisatz: Das Klagebegehren auf Feststellung einer bestrittenen Dienstbarkeit kann aber nicht durch eine einstweilige Verfügung des Inhalts, der beklagten Partei Behinderungsmaßnahmen bei der Ausübung der Servitut für die Dauer des Rechtsstreits zu verbieten, gesichert werden, wenn die klagende Partei bereits eine Unterlassungsklage erheben kann, dies aber nicht will. Bei bereits aktuellen Leistungsansprüchen fehlt einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Feststellungsprozesses das Rechtsschutzbedürfnis. (T6) |
1 Ob 150/14m | OGH | 18.09.2014 |
8 Ob 104/14y | OGH | 19.12.2014 |
Auch; Beisatz: Das Klagebegehren der Servitutenklage geht je nach den Verhältnissen des Falles auf Feststellung der Dienstbarkeit und/oder auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts gegen den Eigentümer der dienenden Sache, weiters auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung gegen jeden Störer sowie schließlich auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer und allenfalls auf Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen. (T7)<br/> |
1 Ob 218/15p | OGH | 24.05.2016 |
Vgl |
3 Ob 116/16d | OGH | 13.07.2016 |
Auch; Beisatz: Der Bauberechtigte ist daher nicht gleich einem Miteigentümer zu behandeln und bildet daher mit diesem auch im Prozess über die von einem Dritten behaupteten Rechte am Grundstück keine notwendige Streitgenossenschaft. (T8) |
8 Ob 117/17i | OGH | 25.10.2017 |
Auch |
4 Ob 174/17t | OGH | 24.10.2017 |
Auch; Veröff: SZ 2017/120 |
9 Ob 29/19h | OGH | 23.07.2019 |
Auch |
4 Ob 229/19h | OGH | 28.01.2020 |
nur T2; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02003_96G0000_003
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