OGH 5Ob2363/96b (RS0105712)

OGH5Ob2363/96b12.11.1996

Rechtssatz

Maßgebliches Kriterium für die in § 46a Abs 4 MRG normierte Zulassung von Eingriffen in Altmietverträge über Geschäftsräumlichkeiten ist nicht das faktische Auseinanderklaffen von seinerzeit vereinbartem und heute erzielbarem Mietzins, sondern die Bindung des Vermieters an einen Mietzins, den er nach der Rechtslage bei Vertragsabschluss gar nicht frei vereinbaren konnte. Die Vertragskorrektur dient also dazu, die aus der mangelnden Vertragsfreiheit des Vermieters resultierenden Nachteile auszugleichen, nicht aber dazu, alle heute nicht mehr marktgerechten Mietzinse für Geschäftslokale anzuheben, mögen sie auch frei vereinbart worden sein. Die Bestandgarantie für Verträge hat in der Rechtsordnung einen so hohen Stellenwert, dass Gesetzesbestimmungen, die vertragliche Rechtspositionen verändern, eher einschränkend auszulegen sind.

Normen

MRG §12a
MRG §46a
MRG §46a Abs4

5 Ob 2363/96bOGH12.11.1996
5 Ob 10/97zOGH28.01.1997

nur: Die Bestandgarantie für Verträge hat in der Rechtsordnung einen so hohen Stellenwert, dass Gesetzesbestimmungen, die vertragliche Rechtspositionen verändern, eher einschränkend auszulegen sind. (T1); Beisatz: Hier: § 46 Abs 6 iVm § 12a Abs 7 MRG. (T2) Veröff: SZ 70/12

5 Ob 17/97dOGH25.02.1997

nur T1; Beisatz: Hier: "Fünfzehntel-Anhebung nach § 46a Abs 5 MRG. (T3)

5 Ob 237/99kOGH14.09.1999

nur T1; Beisatz: Hier: § 46a MRG. (T4)

1 Ob 129/11vOGH13.10.2011

Auch; Beisatz: Diese Zielsetzung gilt für die Anwendungsfälle des § 46a MRG ebenso wie für die Tatbestände des § 12a MRG, zumal beide Bestimmungen eng miteinander verzahnt sind. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19961112_OGH0002_0050OB02363_96B0000_003

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