OGH 14Bkd7/96 (RS0106278)

OGH14Bkd7/9611.11.1996

Rechtssatz

Delegierung, weil andernfalls die angezeigten Ausschussmitglieder über die Zurücklegung der gegen sie selbst gerichteten Disziplinaranzeige entscheiden müssten.

Normen

DSt 1990 §22
DSt 1990 §25 Abs1

14 Bkd 7/96OGH11.11.1996
9 Bkd 2/11OGH08.08.2011

Auch; Beisatz: Eine Delegierung nach § 25 Abs 1 DSt kann bereits im Stadium vor der Entscheidung über das Erheben eines Verfolgungsantrags geboten sein. (T1)

9 Bkd 5/11OGH13.07.2012

Auch; Beis wie T1

16 Bkd 3/13OGH23.09.2013

Auch; Beis wie T1

10 Bkd 5/13OGH10.10.2013

Beis wie T1

16 Bkd 7/13OGH04.10.2013

Auch

25 Ns 2/14gOGH20.08.2014

Gegenteilig; Beisatz: Solange – mangels Vorliegens eines Verfolgungsantrags des Kammeranwalts – eine Entscheidungskompetenz des Disziplinarrats (noch) nicht in Rede steht (§ 20 Abs 2 erster Satzteil DSt), gibt es keine Grundlage für die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat. Entscheidungen über den Kammeranwalt oder den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer betreffende Zuständigkeitsfragen fallen wiederum nicht in den Aufgabenbereich des Obersten Gerichtshofs. (T2)

25 Ns 3/14dOGH20.08.2014

Gegenteilig; Beis wie T2

24 Ns 2/14zOGH06.10.2014

Vgl aber; Beis wie T2

22 Ns 1/16sOGH18.05.2016

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Disziplinaranzeige gegen den Kammeranwalt, dessen beide Stellvertreter, den Präsidenten, die beiden Vizepräsidenten sowie sämtliche weitere Mitglieder des Disziplinarrats, sämtliche Mitglieder des Ausschusses sowie den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten der zuständigen Rechtsanwaltskammer. (T3)

22 Ns 1/17tOGH09.01.2017

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Disziplinaranzeige gegen den Ehegatten eines Mitglieds des Disziplinarrats. (T4)

25 Ns 1/21wOGH11.03.2021

Vgl; Beis wie T1

22 Ns 1/22zOGH17.03.2022

Vgl; Beis nur wie T1; Beisatz: Die Rechtsprechung stellt in Bezug auf die Möglichkeit einer Delegierung iSd § 25 Abs 1 DSt nicht auf die formale Einleitung eines Disziplinarverfahrens (§ 22 Abs 3 DSt), sondern – im Wege der Analogie – darauf ab, ob das Gesetz dem Disziplinarrat (wie zB in §§ 27 Abs 1, 29 DSt) eine disziplinarrechtliche Kompetenz einräumt. Hievon ausgehend ist § 25 Abs 1 DSt schon nach dem Einlangen einer Disziplinaranzeige analog anwendbar, weil § 22 Abs 1 DSt dem Disziplinarrat die Kompetenz zuweist, einlangende Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens dem Kammeranwalt zuzuleiten. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19961111_OGH0002_014BKD00007_9600000_001

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