OGH 25Ns1/21w

OGH25Ns1/21w11.3.2021

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. März 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Niederleitner und Mag. Dorn als Anwaltsrichter über die aufgrund der Disziplinaranzeige des ***** gegen *****, Rechtsanwalt in *****, gestellten Delegierungsanträge des Kammeranwaltstellvertreters und des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für *****, AZ KA 33/20, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0250NS00001.21W.0311.000

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Umstand, dass sich die vorliegende Disziplinaranzeige gegen den Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer für ***** richtet, stellt einen wichtigen Grund iSd § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt (RIS-Justiz RS0055477 [insb T23]) dar, der in analoger Anwendung dieser Bestimmung eine Delegierung an eine andere Rechtsanwaltskammer schon im Stadium vor der Entscheidung über die Stellung eines Verfolgungsantrags notwendig macht, weil auch diesfalls schon der bloße Anschein einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger vermieden werden soll (RIS‑Justiz RS0106278 [T1], insb 22 Ns 1/16s, 22 Ns 1/17t; gegenteilig RIS‑Justiz RS0129626, insb 25 Ns 2/14g, 25 Ns 3/14d, 24 Ns 2/14z; vgl auch Engelhart/Hoffmann/ Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 10 § 25 DSt Rz 1).

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