European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0250NS00001.21W.0311.000
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Umstand, dass sich die vorliegende Disziplinaranzeige gegen den Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer für ***** richtet, stellt einen wichtigen Grund iSd § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt (RIS-Justiz RS0055477 [insb T23]) dar, der in analoger Anwendung dieser Bestimmung eine Delegierung an eine andere Rechtsanwaltskammer schon im Stadium vor der Entscheidung über die Stellung eines Verfolgungsantrags notwendig macht, weil auch diesfalls schon der bloße Anschein einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger vermieden werden soll (RIS‑Justiz RS0106278 [T1], insb 22 Ns 1/16s, 22 Ns 1/17t; gegenteilig RIS‑Justiz RS0129626, insb 25 Ns 2/14g, 25 Ns 3/14d, 24 Ns 2/14z; vgl auch Engelhart/Hoffmann/ Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 10 § 25 DSt Rz 1).
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