European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0220NS00001.16S.0518.000
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Umstand, dass sich die vorliegenden Disziplinaranzeigen des Martin B***** gegen den Kammeranwalt, dessen beide Stellvertreter, den Präsidenten, die beiden Vizepräsidenten sowie sämtliche weitere Mitglieder des Disziplinarrats, sämtliche Mitglieder des Ausschusses sowie den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten der Tiroler Rechtsanwaltskammer richten, stellt einen wichtigen Grund gemäß § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt für eine in analoger Anwendung dieser Bestimmung bereits im Stadium vor der Entscheidung über die Erhebung eines Verfolgungsantrags gebotene Delegierung dar, weil auch diesfalls schon der bloße Anschein einer Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Organe vermieden werden soll (vgl RIS‑Justiz RS0055618, RS0055477, RS0106278 [T1]; 20 Ns 1/14y; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 9 [2015] § 25 DSt Rz 1 unter Zitierung auch der gegenteiligen Judikatur).
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