OGH 10ObS2338/96p (RS0106718)

OGH10ObS2338/96p5.11.1996

Rechtssatz

Die grobe Fahrlässigkeit muß im Hinblick auf die Verletzung des Arbeitnehmerschutzes, nicht hingegen hinsichtlich der Herbeiführung des Unfalls gegeben sein. Es ist daher lediglich zu beurteilen, ob die Verletzung bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften im Einzelfall grob fahrlässig erfolgte. Für ein solches grobes Verschulden sprechen unter anderem auch die Kumulierung der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und die besondere Gefahrensituation aufgrund schwieriger Bedingungen.

Normen

ABGB §1324
ASVG §213a

10 ObS 2338/96pOGH05.11.1996
10 ObS 111/05dOGH24.01.2006

Auch

10 ObS 104/14pOGH25.11.2014

Auch

2 Ob 73/17zOGH28.11.2017

nur: Für ein solches grobes Verschulden sprechen unter anderem auch die Kumulierung der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und die besondere Gefahrensituation aufgrund schwieriger Bedingungen. (T1)<br/>Beisatz: hier: Unfall mit Zweiwegebagger/grobe Fahrlässigkeit bejaht. (T2)<br/>Veröff: SZ 2017/136<br/>

10 ObS 96/18tOGH13.09.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19961105_OGH0002_010OBS02338_96P0000_004

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