OGH 6Ob2016/96f (RS0106487)

OGH6Ob2016/96f24.10.1996

Rechtssatz

In einem zweiseitigen Außerstreitverfahren nach dem GmbHG (hier: Anträge eines Gesellschafters betreffend Ausübung von Mitgliedschaftsrechten) ist § 190 ZPO analog anwendbar.

Die Unterbrechung des Verfahrens ist nicht ins freie Belieben des Außerstreitgerichts in Handelssachen nach § 102 GmbHG oder der übergeordneten Rechtsmittelinstanzen gelegt, sondern in das gesetzlich nicht näher bestimmte pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes. Dabei sind die sachlichen Gründe abzuwägen, die im Einzelfall für oder gegen das Abwarten einer Entscheidung des Prozessgerichtes sprechen, somit die Abhängigkeit von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung, die dann fehlt, wenn im Außerstreitverfahren ohne Rücksicht auf das streitige Rechtsverhältnis entschieden werden kann.

Normen

AußStrG §2 Abs2 Z7 H1
FBG §19
ZPO §190 D1

6 Ob 2016/96fOGH24.10.1996
6 Ob 168/98vOGH25.06.1998

Beisatz: Hier: Aussetzung Eintragungsverfahren des Firmenbuchgerichtes. (T1)

6 Ob 165/98bOGH10.09.1998

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Unterbrechung hängt also von einer alle Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung ab. (T2)

6 Ob 120/02vOGH20.06.2002

Vgl auch

6 Ob 64/06iOGH06.04.2006

Auch; Beis wie T2; Beisatz: § 19 FBG hebt das Interesse an einer raschen Entscheidung als Abwägungsgrund besonders hervor: Das rechtliche und wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung kann im Einzelfall schwerer wiegen als die anderen Aspekte wie Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage, Entscheidungseinklang und Rechtssicherheit. (T3)

6 Ob 77/07bOGH25.05.2007

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Unterbrechung nach § 19 FBG ist ebenso wie diejenige nach § 190 ZPO und § 25 Abs 2 AußStrG nicht zwingend, sondern in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichtes gestellt. (T4)<br/>Veröff: SZ 2007/85

6 Ob 86/10fOGH24.06.2010

Auch; Beis wie T2

6 Ob 72/15dOGH26.11.2015

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Verfahrens zur Eintragung der Löschung abberufener Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung bis zur Klärung der Zulässigkeit der Abberufung im streitigen Verfahren. (T5)

1 Ob 10/17bOGH28.06.2017

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19961024_OGH0002_0060OB02016_96F0000_001