OGH 3Ob2303/96i (RS0106420)

OGH3Ob2303/96i9.10.1996

Rechtssatz

Die Umdeutung von fehlerhaften Prozesserklärungen (auch von Sachanträgen) ist zulässig; dabei ist die Parteiabsicht nach dem in der fehlerhaften Prozesserklärung enthaltenen Gesamtvorbringen unter Berücksichtigung der Prozesslage objektiv zu ermitteln (hier: Umdeutung einer unzulässigen Teileinwilligung zur Klagsänderung).

Normen

ABGB §914 II
ZPO §226 I
ZPO §235 D

3 Ob 2303/96iOGH09.10.1996
3 Ob 193/99zOGH24.11.1999

Auch; Beisatz: Hier: Die Umdeutung von Sachanträgen findet ihre Grenze darin, dass eine solche nicht erfolgen kann, wenn sich die Partei bereits im schriftlichen Sachantrag in einer jede Umdeutung ausschließenden Deutlichkeit auf eine bestimmte Art der Prozesshandlung festgelegt hat oder nach richterlicher Anleitung und Erklärung jede Änderung oder Ergänzung des Sachantrages ablehnt. Dass nicht ein bloßer Prozessantrag vorliegt, ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass im Fortsetzungsantrag ein bestimmtes, bisher noch nicht streitgegenständliches Urteilsbegehren erhoben wurde. (T1)

5 Ob 195/10bOGH16.11.2010

Vgl; Bem: Hier: Frage, ob ein ausdrücklich als „Rekurs“ bezeichneter Schriftsatz in einen Widerspruch (§ 397 EO) umzudeuten ist. (T2)

3 Ob 127/12sOGH19.09.2012

Beisatz: Hier: Exekutionsantrag (T3); Veröff: SZ 2012/93

10 Ob 38/14gOGH15.07.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Nach dem Parteiantrag sollen Wiederaufnahmsgründe in einem Abstammungsverfahren ausschließlich im Außerstreitverfahren und nicht im streitigen Rechtsweg behandelt werden. (T4)

7 Ob 89/15mOGH10.06.2015

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19961009_OGH0002_0030OB02303_96I0000_002