OGH 5Ob2153/96w (RS0104241)

OGH5Ob2153/96w24.9.1996

Rechtssatz

Die mietvertragliche Nebenleistungsverpflichtung des Hauseigentümers besteht darin, den Zugang zu einem vermieteten Objekt während der gesamten Bestandzeit in sicherem Zustand zu erhalten. Erleidet der Mieter durch die mangelhafte Beschaffenheit des Zugangs zum vermieteten Objekt einen Schaden, ist ihm der Vermieter ersatzpflichtig, sofern er nicht nachweisen kann, dass ihn an an der Nichterfüllung seiner Erhaltungspflicht kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB). (hier: zumindest 20 Grad steile, nur mit Erdreich und Schotter bedeckte Böschung, die als ständig begangener Weg zwischen Parkplatz und Haus dient.

Normen

ABGB §1096 B
ABGB §1295 IIa2
ABGB §1298

5 Ob 2153/96wOGH24.09.1996
1 Ob 279/01pOGH22.03.2002

nur: Die mietvertragliche Nebenleistungsverpflichtung des Hauseigentümers besteht darin, den Zugang zu einem vermieteten Objekt während der gesamten Bestandzeit in sicherem Zustand zu erhalten. Erleidet der Mieter durch die mangelhafte Beschaffenheit des Zugangs zum vermieteten Objekt einen Schaden, ist ihm der Vermieter ersatzpflichtig, sofern er nicht nachweisen kann, dass ihn an an der Nichterfüllung seiner Erhaltungspflicht kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB). (T1); Beisatz: Dies erfordert den Nachweis, dass der gefährliche Zustand für ihn nicht erkennbar ist oder mit zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen nicht zu entschärfen war, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. (T2)

2 Ob 60/08zOGH10.04.2008

Beisatz: Für die vertragliche Haftung des Vermieters ist nicht erforderlich, dass dieser Zugang ausschließlich über eine im Eigentum des Vermieters stehende Fläche führt. (T3); Veröff: SZ 2008/46

1 Ob 39/08dOGH11.08.2008

nur T1; Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflicht des Vermieters einer Wohnung in „behindertengerechtem" Haus. (T4)

8 Ob 138/10tOGH30.08.2011
2 Ob 70/12aOGH29.11.2012

nur: Die mietvertragliche Nebenleistungsverpflichtung des Hauseigentümers besteht darin, den Zugang zu einem vermieteten Objekt während der gesamten Bestandzeit in sicherem Zustand zu erhalten. (T5); Beisatz: Die vertragliche Haftung des Vermieters erstreckt sich daher auf Unfälle des Mieters, die sich auf nicht ordnungsgemäß geräumten oder gestreuten allgemeinen Teilen des Hauses ereigneten, wie zB in Innenhöfen. (T6); Veröff: SZ 2012/134

7 Ob 148/15pOGH16.10.2015

Auch; nur T1; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0050OB02153_96W0000_001