OGH 5Ob2091/96b (RS0105720)

OGH5Ob2091/96b24.9.1996

Rechtssatz

Dem "Betrieb" gemeinschaftlicher Anlagen ist auch die Betreuung, wie etwa die laufende Pflege von Grünanlagen, zuzurechnen (siehe Gesetzesmaterialien zu § 14 Abs 1 Z 7 WGG).

Normen

MRG §24 Abs2
WGG §14 Abs1 Z5
WGG §14 Abs1 Z7
WGG §14a Abs2 Z3

5 Ob 2091/96bOGH24.09.1996
5 Ob 143/09dOGH01.09.2009

Vgl; Beisatz: Bei Grünanlagen ist der Begriff „Betrieb" als Betreuung im Sinn ihrer laufenden Pflege zu verstehen. Auf diese Art ist die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Erhaltungsaufwand vorzunehmen. (T1); Beisatz: Zur laufenden Pflege einer Grünfläche könnte allenfalls die jahreszeitlich bedingte oder sonst regelmäßig notwendige Erneuerung von (Klein-)Pflanzen gerechnet werden, die Entfernung eines abgestorbenen Baumes, eine deshalb erforderliche Ersatzbepflanzung und die erstmalige (neue) Anpflanzung bisher nicht vorhandener Gartenpflanzen sind aber schon ihrer Art nach Maßnahmen, die über die bloß regelmäßige Gartenbetreuung hinausgehen und daher - unabhängig von der Höhe dieser Aufwendungen - nicht mehr zu den Betriebskosten zu rechnen. (T2)

5 Ob 111/11aOGH07.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Erhaltung des Baumbestands nach dem Wiener BaumschutzG nicht jedenfalls überwälzbar. (T3); Bem: Errichtung eines Baumkatasters. (T4)

5 Ob 147/11wOGH25.08.2011

Vgl auch; Beis wie T3; Bem wie T4

5 Ob 160/11gOGH25.08.2011

Vgl auch; Beis wie T3; Bem wie T4

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0050OB02091_96B0000_003

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