OGH 12Os45/96 (RS0104980)

OGH12Os45/9612.9.1996

Rechtssatz

Falsch im Sinne dieser Gesetzesstelle ist ein Beweismittel dann, wenn es bei seinem Gebrauch geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken, sei es, weil es unecht ist, sei es, weil es einen unrichtigen Inhalt hat.

Normen

StGB §147 Abs1 Z1
StGB §293 Abs2

12 Os 45/96OGH12.09.1996
12 Os 159/96OGH14.03.1997

Vgl auch

13 Os 59/06kOGH13.09.2006
15 Os 127/10fOGH15.12.2010

Auch; Bem: Die Identität des (prozessualen) Beweismittelbegriffs in § 147 StGB und § 293 StGB entspricht stRsp. (T1)

14 Os 95/12wOGH20.11.2012

Vgl; Beisatz: Anzeigebestätigungen, die nach den Urteilsfeststellungen lediglich die (zutreffende) Tatsache der Erstattung von Anzeigen durch den Angeklagten bei der Strafverfolgungsbehörde bekunden, sind keine falschen oder verfälschten Beweismittel. (T2)

15 Os 76/13kOGH13.11.2013

Auch; Beisatz: Dabei können nicht nur unechte, sondern auch echte, aber inhaltlich unrichtige Urkunden „falsch“ iSd § 293 StGB sein; das Zustandekommen des Beweismittels alleine ist hingegen kein Kriterium. (T3)

14 Os 71/14vOGH12.08.2014

Beisatz: Eine von einer Gewerbeanmelderin abgegebene „Erklärung an Eides statt“ in einem Formular zu Tatsachen, deren Vorliegen einer Eintragung in das Gewerberegister entgegenstehen kann, ist (gleich einer mündlichen Lüge) bloß die (unrichtige) Behauptung der Gewerbeanmelderin, dass die ‑ von der Behörde zu prüfenden (§ 340 Abs 1 GewO) ‑ gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen, ohne dass ihr ein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt oder diesem „schriftlichen Eidessurrogat“ rechtliche Bedeutung beizumessen ist. (T4)

17 Os 53/14vOGH09.04.2015

Auch; Beisatz: Auch auf diese Eignung muss sich der Vorsatz des Täters beziehen. (T5)

15 Os 41/15sOGH29.04.2015

Auch

11 Os 149/15vOGH22.03.2016

Auch

17 Os 21/16sOGH03.10.2016

Auch; Beis wie T2

17 Os 28/16wOGH12.06.2017

Vgl auch; Beisatz: „Falsch“ iSd § 293 StGB ist ein Beweismittel schon dann, wenn es geeignet ist, die Schlussfolgerungen der Beweisadressaten in eine andere Richtung zu lenken, mag diese auch dem wahren Sachverhalt entsprechen. (T6)

17 Os 20/17wOGH12.12.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlende Feststellungen dazu, dass eine beim Betrug benützte Tankkarte falsch oder verfälscht war. (T7)

15 Os 15/19yOGH27.02.2019

Beis wie T4

15 Os 45/19kOGH29.05.2019

Beis wie T4

15 Os 16/20xOGH18.05.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_0120OS00045_9600000_002