OGH 10ObS2336/96v (RS0106544)

OGH10ObS2336/96v12.9.1996

Rechtssatz

Der Begriff "im gemeinsamen Haushalt leben" ist mit "Hausgemeinschaft" gleichzusetzen. Diese ist aufgehoben, wenn einer der Ehegatten auf unbestimmte, nicht absehbare Zeit oder auf Dauer in einem Heim untergebracht wird, auch wenn dieser Ehegatte sich weiterhin mehrere Stunden pro Woche untertags in der Ehewohnung aufhält.

Normen

ASVG §293 Abs1 lita/aa
BSVG §141 Abs1 lita/aa
GSVG §150 Abs1 lita/aa

10 ObS 2336/96vOGH12.09.1996
10 ObS 171/99sOGH31.08.1999
10 ObS 50/18bOGH23.05.2018

Vgl auch; Beisatz: Unter einem gemeinsamen Haushalt ist das Zusammenleben der betreffenden Ehegatten (eingetragenen Partner) in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen. Abzustellen ist dafür auf die tatsächlichen Verhältnisse. (T1)

10 ObS 7/19fOGH07.05.2019

Vgl auch; Beisatz: Auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ehegatten des Ausgleichszulagenwerbers kommt es nicht an (so bereits zu 10 ObS 50/18b). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_010OBS02336_96V0000_003

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