OGH 11Os123/96 (RS0103976)

OGH11Os123/9627.8.1996

Rechtssatz

Die Strafprozeßordnung macht keinen Unterschied, ob ein zur Fristversäumung führendes Versehen nicht bloß minderen Grades, das eine Wiedereinsetzung ausschließt, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger unterlaufen ist.

Normen

StPO §364 Abs1 Z1

11 Os 123/96OGH27.08.1996
12 Os 80/06sOGH21.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Fernmündliche Vollmachtskündigung durch den Verteidiger gegenüber einer der deutschen Sprache (offensichtlich erkennbar) kaum mächtigen Person ohne Abklärung, ob es sich tatsächlich um den Angeklagten selbst als vom Erklärungsinhalt Betroffenen handelte. (T1)

14 Os 31/20wOGH04.05.2020

Vgl

12 Os 86/20vOGH16.12.2020

Dokumentnummer

JJR_19960827_OGH0002_0110OS00123_9600000_001