OGH 5Ob146/95 (RS0103287)

OGH5Ob146/9527.8.1996

Rechtssatz

Solange keine besondere Benützungsregelung vorliegt, darf ein Miteigentümer das Nutzungsrecht an allgemeinen Teilen der Liegenschaft nicht so ausüben, daß die anderen Miteigentümer von vornherein (zB durch Absperren - wie hier) von der Mitbenützung ausgeschlossen werden. Geschieht dies dennoch, so kann die Räumung eines unberechtigt benützten allgemeinen Teiles der Liegenschaft verlangt werden. Räumung stellt zwar eine Tätigkeit des den allgemeinen Teil unberechtigt in Anspruch nehmenden Miteigentümers dar, doch ist auch dies ein Fall des vom rechtswidrig handelnden forderbaren Tätigwerdens zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes als Folge eines bestehenden Unterlassungs- und/oder Beseitigungsanspruches.

Normen

ABGB §825 A
ABGB §828
ABGB §833 B1

5 Ob 146/95OGH27.08.1996
4 Ob 269/99hOGH19.10.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/150

8 Ob 101/04tOGH11.11.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/159

Dokumentnummer

JJR_19960827_OGH0002_0050OB00146_9500000_001