OGH 4Ob2170/96p (RS0106099)

OGH4Ob2170/96p12.8.1996

Rechtssatz

Wer für Ärzte werbend auftritt, hat sich gemäß § 25 Abs 3 ÄrzteG einer gegen § 25 ÄrzteG verstoßenden Ankündigung zu enthalten. Er muss auch die Konkretisierung der in § 25 Abs 1 ÄrzteG enthaltenen Begriffe durch die gemäß § 25 Abs 4 ÄrzteG von der Österreichischen Ärztekammer erlassenen Richtlinie ("Arzt und Öffentlichkeit") beachten.

Normen

ÄrzteG §25
ÄrzteG §53 Abs1
UWG §1 C5b
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer allg

4 Ob 2170/96pOGH12.08.1996
4 Ob 2228/96tOGH01.10.1996

Beisatz: Dies gilt auch für eine Sozialversicherungsanstalt, die für das von ihr betriebene Zahnambulatorium, somit für die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten, werbend auftritt. (T1)

4 Ob 319/97hOGH25.11.1997

Beisatz: Dass der Werbende es allenfalls unterlassen hat, sich über die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu unterrichten, kann ihn nicht entlasten. (T2)

4 Ob 228/98bOGH28.09.1998

Vgl auch

3 Ob 136/03aOGH17.07.2003

Vgl auch

4 Ob 258/04aOGH08.02.2005

Beisatz: Dieses Verbot gilt für jeden, der für Ärzte werbend auftritt. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Zahntaxi. (T4)

4 Ob 122/12pOGH10.07.2012

Beis wie T2; Beisatz: Damit wird der Ärztekammer nicht das Recht zugestanden, für jedermann ärztliche Standesvorschriften zu erlassen, sondern nur sichergestellt, dass die Werbebeschränkungen für Ärzte nicht dadurch umgangen werden, dass Dritte für den Arzt werben. (T5)

4 Ob 38/15iOGH24.03.2015

Auch; Beis wie T3

4 Ob 254/15dOGH30.03.2016

Auch; Beisatz: Hier: Werberichtlinien der Österr. Zahnärztekammer nach § 35 ZÄG. (T6); Veröff: SZ 2016/40

4 Ob 66/17kOGH24.08.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Wirbt ein Dritter sowohl (rechtmäßig) für einen Arzt als auch für Heilbehelfe, sonstige medizinische Produkte oder deren Hersteller, verstößt er dann gegen Art 3 lit d WerbeV 2014 und ist lauterkeitsrechtlich haftbar, wenn die Werbung gemeinsam erfolgt und insofern eine Verknüpfung zwischen den Angeboten hergestellt wird. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19960812_OGH0002_0040OB02170_96P0000_001