OGH 4Ob228/98b

OGH4Ob228/98b28.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Ärztekammer (Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde), Wien 1, Weihburggasse 10-12, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Christian S*****, vertreten durch Dr. Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 6. Juli 1998, GZ 1 R 94/98w-17, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 4 Ob 319/97h die Frage, ob die Werbebeschränkung des § 25 ÄrzteG auch dann anzuwenden ist, wenn eine Krankenanstalt für ärztliche Leistungen wirbt, mit ausführlicher Begründung bejaht. Auch schon das Vorliegen einer ausführlich begründeten Entscheidung kann dazu führen, daß keine erhebliche Rechtsfrage mehr vorliegt, wenn - wie hier - keine stichhaltigen Argumente vorgebracht werden, die eine neuerliche Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage angezeigt erscheinen lassen:

Auch wenn der Tätigkeitsbereich von Krankenanstalten - naturgemäß - vor allem die Erbringung ärztlicher Leistungen umfaßt, so folgt daraus nicht, daß § 13 KAG keinen Anwendungsbereich hätte, wenn die Werbung für ärztliche Leistungen nach § 25 ÄrzteG beurteilt wird. Krankenanstalten erbringen nicht nur ärztliche Leistungen; die Patienten werden (ua) auch gepflegt und versorgt. Daß § 13 KAG kein Verbot standeswidriger Werbung enthält, hat seinen Grund darin, daß Krankenanstalten - anders als Ärzte - kein Standesansehen haben, das zu schützen wäre. Daraus kann daher nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber den Krankenanstalten eine den Ärzten untersagte Werbeform ermöglichen habe wollen, um Wettbewerbsnachteile der Krankenanstalten auszugleichen, die nach Meinung des Beklagten in der fehlenden Vertrauensbeziehung zum Patienten liegen sollen. Es fehlt auch jeder sachliche Grund für die vom Beklagten vertretene Auffassung, daß die Werbung für ärztliche Leistungen das (ärztliche) Standesansehen nicht zu wahren hätte, wenn die ärztlichen Leistungen in einer Krankenanstalt erbracht werden oder wenn von einer Krankenanstalt für ärztliche Leistungen geworben wird. Ärztliche Leistungen bleiben auch dann ärztliche Leistungen, wenn sie in einer Krankenanstalt erbracht werden; die Werbebeschränkung des § 25 ÄrzteG bindet auch Nichtärzte (§ 25 Abs 3 ÄrzteG). Das gilt auch für die durch die Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" bewirkte Konkretisierung; auch insoweit bildet die Verordnungsermächtigung des § 25 Abs 4 ÄrzteG eine ausreichende Grundlage (4 Ob 319/97h; s auch RdM 1996, 57).

Der Beklagte erkennt richtig, daß § 25 Abs 3 ÄrzteG Umgehungen der Werbebeschränkungen verhindern soll. Er meint aber, daß im vorliegenden Fall keine Umgehung vorliege, weil der Werbende - die D***** KEG - die Leistungen auch erbringe. Dabei übersieht der Beklagte, daß die D***** KEG für ärztliche Leistungen wirbt, die sie durch Ärzte - darunter den Beklagten - erbringt.

Dem Beklagten ist zuzugestehen, daß die Unklarheitenregel nicht anzuwenden ist, soweit es um die Frage geht, wer Werbender ist. Nach der Unklarheitenregel hat der Werbende bei einer mehrdeutigen Angabe die für ihn ungünstige Auslegung gegen sich gelten zu lassen (stRsp ua ÖBl 1993, 161 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld mwN). Ihre Anwendung setzt voraus, daß feststeht, wer Werbender ist. Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber gar nicht an. Maßgebend ist, daß in dem von der D***** KEG in Auftrag gegebenen Inserat nicht nur für das "Zahnkronen und Brückeninstitut D*****", sondern auch für den Beklagten geworben wird, der abgebildet ist und namentlich genannt wird. Für diese Werbung hat der Beklagte sowohl persönlich als auch als persönlich haftender Gesellschafter der Betreiberin des Instituts einzustehen. Persönlich haftet der Beklagte, weil der Arzt dafür zu sorgen hat, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte unterbleibt; als persönlich haftenden Gesellschafter der D***** KEG trifft ihn die Haftung, weil der persönlich haftende Gesellschafter selbst Unternehmer ist und daher nach § 18 UWG für alle im Betrieb dieses Unternehmens begangenen Wettbewerbsverletzungen einzustehen hat (MR 1995, 150 = ÖBl 1996, 38 - Städteflugreisen mwN). Die D***** KEG wiederum haftet, weil die Werbebeschränkung des § 25 ÄrzteG nicht nur Ärzte, sondern auch sonstige physische und juristische Personen bindet.

Stichworte