OGH 1Ob2050/96v (RS0106337)

OGH1Ob2050/96v26.7.1996

Rechtssatz

Beim Sorgfaltsmaßstab ist von jenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen, die bei einem Masseverwalter - hier aus dem Berufsstand der Rechtsanwälte - gewöhnlich vorauszusetzen sind. Der Masseverwalter hat etwa dann nicht für eine nach Wahrscheinlichkeitskriterien schließlich fehlerhafte Fortführungsprognose einzustehen, wenn eine solche bei nachträglicher Einschätzung nur aufgrund spezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten eines anderen Berufsstands vermeidbar, aber dennoch kein Vorgehen gemäß § 81 Abs 4 KO geboten gewesen wäre, weil die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten der Unternehmensfortführung nach dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Erkenntnishorizont keine besonderen Schwierigkeiten aufwarf.

Normen

ABGB §1299 C
ABGB §1299 G
KO §81 Abs3
KO §81 Abs4

1 Ob 2050/96vOGH26.07.1996

Veröff: SZ 69/170

4 Ob 134/99fOGH22.06.1999

Ähnlich

8 Ob 110/02pOGH02.07.2002

nur: Beim Sorgfaltsmaßstab ist von jenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen, die bei einem Masseverwalter gewöhnlich vorauszusetzen sind. (T1); Beisatz: Den belangten Masseverwalter trifft die Beweislast nach §1298 ABGB. Ihm obliegt es zu beweisen, dass er die nach §1299 ABGB geforderte objektive Sorgfalt bei der Führung seines Amtes, hier bei der Unternehmungsschließung, eingehalten hat. (T2)

6 Ob 116/05kOGH30.11.2006

Auch; nur T1; Beis ähnlich T2; Veröff: SZ 2006/180

9 Ob 38/16bOGH28.10.2016

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Haftung des Insolvenzverwalters für den der Masse durch den nachteiligen Vergleichsabschluss verursachten Fehlbetrag. (T3)

1 Ob 235/16iOGH24.05.2017

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 218/17kOGH21.02.2018

Auch; nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02050_96V0000_008