OGH 7Ob631/95 (RS0102977)

OGH7Ob631/9517.7.1996

Rechtssatz

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet denjenigen, der auch erlaubterweise eine Gefahrenquelle schafft bzw. die Schaffung einer solchen zulässt, dafür zu sorgen, dass daraus anderen kein Schaden entsteht, das heißt er hat die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine Schädigung Dritter zu treffen.

Normen

ABGB §1295 IId2

7 Ob 631/95OGH17.07.1996
4 Ob 175/97gOGH10.06.1997

Auch

6 Ob 276/98aOGH25.03.1999
6 Ob 240/00pOGH05.10.2000

Beisatz: Hier: Aufsteller von Tierfallen, die auch menschenerheblich verletzen können. (T1)

1 Ob 300/03dOGH10.02.2004

Beisatz: Hier: Kletterunfall. (T2)

1 Ob 195/07vOGH29.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verantwortung des Kirtagveranstalters für eine ausreichende Organisation und Überwachung von zweckmäßigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Unfällen zwischen Fußgängern und Fahrzeugen im Festgeländebereich. (T3)

2 Ob 79/10xOGH27.01.2011

Auch; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur anderen Anbringung einer Signaleinrichtung an einer Lokomotive ungeachtet des Umstands, dass die Verwaltungsbehörde erst bei Lokomotiven jüngerer Generation solches vorschreibt. (T4)

2 Ob 16/16sOGH25.05.2016

Auch; Beisatz: Hier: Absperrung eines Zufahrtsweges durch Schranken. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19960717_OGH0002_0070OB00631_9500000_001

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