OGH 3Ob2009/96d (RS0105081)

OGH3Ob2009/96d10.7.1996

Rechtssatz

Im Exekutionsverfahren darf auch nach der EO-Novelle 1995 ein Verbesserungsauftrag dann nicht erteilt werden, wenn sich der Rang des Befriedigungsrechtes nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Exekutionsantrages bei Gericht richtet.

Normen

EO idF EONov 1995 §54 Abs3
EO §88
GBG §29 Abs1
GBG §95

3 Ob 2009/96dOGH10.07.1996
3 Ob 319/99dOGH29.02.2000

Beisatz: Im Hinblick auf die Spezialität des durch § 88 Abs 2 EO im Verfahren zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung für anwendbar erklärten § 95 Abs 1 GBG gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der EO hat auch die Neuregelung des § 54 Abs 3 EO als einer allgemeinen Regelung der grundbuchsrechtlichen Spezialbestimmung nicht für das Exekutionsverfahren derogiert. (T1)

3 Ob 43/03zOGH22.10.2003

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist daher ungeachtet der Bestimmung des § 54 Abs 3 EO einer Verbesserung nicht zugänglich. (T2)

3 Ob 251/05sOGH30.05.2006

Auch; Beisatz: Ein Verbesserungsverfahren kommt bei der Liegenschaftsexekution wegen des bücherlichen Rangprinzips nach Rsp und herrschender Lehre nicht in Betracht. (T3)

3 Ob 122/06xOGH27.06.2006

Beisatz: Dieser für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung entwickelte Grundsatz (wegen des infolge § 88 Abs 2 EO anwendbaren § 95 Abs 1 GBG) gilt allgemein immer dann, wenn ein Antrag auf Zwangsversteigerung beim Buchgericht gestellt wird. Das Verbot eines Verbesserungsverfahrens (von Zwischenerledigungen) gilt wegen der Notwendigkeit, das Rangprinzip zu wahren, für alle Arten der Exekution auf das unbewegliche Vermögen. (T4); Veröff: SZ 2006/94

3 Ob 134/07pOGH16.08.2007

Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4 nur: Das Verbot eines Verbesserungsverfahrens (von Zwischenerledigungen) gilt wegen der Notwendigkeit, das Rangprinzip zu wahren, für alle Arten der Exekution auf das unbewegliche Vermögen. (T5); Beisatz: Hier: Exekutionsantrag nach § 350 EO. (T6); Beisatz: Ablehnung von Hoyer, ecolex 1996, 902. (T7); Veröff: SZ 2007/128

3 Ob 155/09dOGH22.10.2009

Gegenteilig; Beisatz: Die Gefahr von Rangverschiebungen allein rechtfertigt seit 1. 1. 2009 auch im Zwangsversteigerungsverfahren den Ausschluss der Verbesserung des Exekutionsantrags nicht mehr. Urkunden können nach § 82a Abs 2 GBG aber nur nachgereicht werden, wenn sie bereits im Zeitpunkt des ersten Zeitpunkts des Einlangens in der für die begehrte Eintragung erforderlichen Form errichtet waren. (T8);<br/>Veröff: SZ 2009/141

3 Ob 36/12hOGH14.03.2012

Auch; Auch Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19960710_OGH0002_0030OB02009_96D0000_002