OGH 13Os87/96 (RS0102142)

OGH13Os87/963.7.1996

Rechtssatz

Eine Handlung ist jedenfalls dann unzüchtig, wenn ein Mädchen gezielt an der Scheide betastet wird, wobei es auch unerheblich bleibt, ob diese unmittelbare Einwirkung auf den Geschlechtsteil am unbekleideten Körper oder über der Unterwäsche stattfindet. Dass solche Vorgänge geschlechtliche Handlungen erheblicher Art darstellen, die in den Schutzbereich des Sexualstrafrechtes fallen, bedarf keiner weiteren Begründung.

Normen

StGB §207 Abs1

13 Os 87/96OGH03.07.1996
12 Os 106/13zOGH14.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Bei Berührung spezifisch weiblicher Körperpartien kommt es nicht nur auf die zeitliche Dauer, sondern auch auf Intensität, Präzision und Zielsicherheit an, wobei einige Sekunden der Berührung durchaus genügen können. (T1)

12 Os 122/14dOGH27.11.2014

Auch; Beisatz: Hier: Fortgesetztes Streicheln der Schamlippen des Opfers unter der Badekleidung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19960703_OGH0002_0130OS00087_9600000_002