OGH 5Ob2175/96f (RS0103228)

OGH5Ob2175/96f25.6.1996

Rechtssatz

Die Vermittlungstätigkeit ist die Gegenleistung, die § 27 Abs 1 Z 1 MRG für die Vereinbarung einer Provision bei Vermittlung eines Mietvertrages verlangt, weshalb eine solche Vereinbarung nur dann gültig und erlaubt, die Provision also nicht rückforderbar ist, wenn der Makler das Zustandekommen des Mietvertrages förderte. Art und Ausmaß dieser Förderung haben, worüber im Streitfall grundsätzlich vom Prozeßrichter zu entscheiden ist, dem Vermittlungsauftrag, mangels konkreter Vereinbarung der Verkehrsübung zu entsprechen, doch stellt eine Provisionsvereinbarung und Provisionszahlung bei gänzlichem Fehlen einer verdientlichen Tätigkeit des Maklers den im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Verstoß gegen den Verbotstatbestand des § 27 Abs 1 Z 1 MRG her.

Normen

HVG §29 IIc
HVG §29 IId
MRG §27 Abs1 Z1
MRG §37 Abs1 Z14

5 Ob 2175/96fOGH25.06.1996
5 Ob 2177/96zOGH25.06.1996
5 Ob 233/98wOGH13.10.1998

Auch; nur: Eine Provisionsvereinbarung und Provisionszahlung bei gänzlichem Fehlen einer verdientlichen Tätigkeit des Maklers stellt den im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Verstoß gegen den Verbotstatbestand des § 27 Abs 1 Z 1 MRG her. (T1); Beisatz: Dem ist der Fall gleichzuhalten, daß ein Makler, der zugleich Hausverwalter des Vermieters ist, über die ihm durch das Verwalterhonorar abgegoltene Tätigkeit hinaus keine weiteren den Mietvertragsabschluß fördernde Aktivitäten setzt (vgl MietSlg 47.286; idS auch WoBl 1993, 184/125; MietSlg 47/30; WoBl 1997, 229/86). (T2)

5 Ob 49/00tOGH05.09.2000

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 73/134

5 Ob 49/03xOGH29.04.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Vereinbarungen, die dem Makler einen Provisionsanspruch ohne Vermittlungsauftrag oder ohne jede verdienstliche Tätigkeit verschaffen sollen, fallen unter §27 Abs1 Z1 MRG. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0050OB02175_96F0000_004

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