OGH 4Ob595/95 (RS0104573)

OGH4Ob595/9525.6.1996

Rechtssatz

Bei einer mehrseitigen offenen Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages hat der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben (hier: den Kaufpreis entgegenzunehmen, daraus die in den Verträgen vorgesehenen Zahlungen zu leisten, die Freistellung von Pfandrechten durchzuführen und den, nach Abzug bestimmter Zahlungen verbleibenden Restkaufpreis nach Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und hypothekarischer Sicherstellung des Kreditgebers und Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers an die Verkäuferin auszuzahlen) einzustehen; nicht jedoch gehört es zu seinen Obliegenheiten (als Treuhänder), das gültige Zustandekommen des Vertrages oder dessen Weiterbestehen zu garantieren.

Normen

ABGB §358 III
ABGB §880a A
ABGB §1299 C
ABGB §1299 D

4 Ob 595/95OGH25.06.1996
1 Ob 43/97yOGH18.03.1997

nur: Nicht jedoch gehört es zu seinen Obliegenheiten (als Treuhänder), das gültige Zustandekommen des Vertrages oder dessen Weiterbestehen zu garantieren. (T1)

7 Ob 301/97hOGH17.12.1997

Vgl auch

3 Ob 233/97dOGH28.01.1998

nur: Bei einer mehrseitigen offenen Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages hat der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben (hier: den Kaufpreis entgegenzunehmen, daraus die in den Verträgen vorgesehenen Zahlungen zu leisten, die Freistellung von Pfandrechten durchzuführen und den, nach Abzug bestimmter Zahlungen verbleibenden Restkaufpreis nach Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und hypothekarischer Sicherstellung des Kreditgebers und Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers an die Verkäuferin auszuzahlen) einzustehen. (T2) Veröff: SZ 71/12

6 Ob 159/98wOGH10.09.1998

Auch; nur T1; nur T2 nur: Der Treuhänder hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben (hier: den Kaufpreis entgegenzunehmen) einzustehen. (T3)

6 Ob 265/98hOGH20.05.1999

Vgl; Beisatz: Es kommt darauf an, wozu sich der Treuhänder im konkreten Fall verpflichtet hat. Insoweit hat der Treuhänder auch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben einzustehen. (T4)

7 Ob 272/01bOGH07.12.2001

Vgl auch; Beis wie T4

7 Ob 119/05hOGH11.07.2005

Auch; nur T2

1 Ob 1/08sOGH29.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Notar hat als mehrseitiger Treuhänder die Interessen aller Beteiligten zu wahren, insbesondere auch darauf zu achten, dass unnötige Gebührenpflichten vermieden werden. (T5); Beisatz: Hier: Doppeltes Anfallen der Pfandrechtseintragungsgebühr. (T6)

7 Ob 111/08mOGH11.09.2008

Auch

4 Ob 28/09kOGH21.04.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Eine abstrakte Garantie für den Erfolg seiner Bemühungen (hier für die Erfüllung der zugrunde liegenden Verträge) müsste gesondert vereinbart sein. (T7); Veröff: SZ 2009/48

1 Ob 168/10bOGH15.12.2010

nur T2; Beis wie T4

22 Os 1/14hOGH11.11.2014

Auch; Beisatz: Im Fall der mehrseitigen offenen Treuhandschaft ergibt sich aus dem Willen der Parteien und dem dem Geschäft immanenten Zweck, dass der Treuhänder grundsätzlich nicht nur die Interessen des Käufers, sondern naturgemäß auch die des Verkäufers zu wahren hat. (T8)

9 Ob 87/16hOGH28.02.2017

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Der Inhalt der Treuhandschaft richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen und der Parteienabsicht. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0040OB00595_9500000_002