OGH 1Ob2192/96a (RS0105566)

OGH1Ob2192/96a25.6.1996

Rechtssatz

Bejahung des Verstoßes des Rechtsträgers gegen die ihm durch § 3 Abs 2 BSG 1977 aufgegebene Fürsorgepflicht und damit der Rechtswidrigkeit seiner Unterlassungen, einerseits die als Dienstwaffen der Gendarmerie veralteten Pistolen nicht gegen den heutigen Anforderungen an die Schützensicherheit entsprechende Faustfeuerwaffen auszutauschen, andererseits seine Dienstnehmer nicht über die spezielle Gefährlichkeit dieser Waffen eingehend aufzuklären und entsprechend zu instruieren.

Normen

AHG §1 Cd5
AHG §1 Cd13
BSG §3 Abs2

1 Ob 2192/96aOGH25.06.1996

Veröff: SZ 69/148

1 Ob 56/13mOGH21.05.2013

Vgl; Veröff: SZ 2013/50

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0010OB02192_96A0000_005

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