OGH 6Ob2045/96w (RS0105310)

OGH6Ob2045/96w20.6.1996

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Landwirtschaftsbetriebes sind alle erzielbaren Einkünfte, also auch die national und supranational gewährten Förderungsmittel dem Ertrag des Betriebes hinzuzurechnen.

Normen

AnerbenG §1

6 Ob 2045/96wOGH20.06.1996

Veröff: SZ 69/143

6 Ob 2308/96xOGH05.12.1996
6 Ob 231/99kOGH21.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes ist nach objektiven Kriterien zu prüfen. (T1)

6 Ob 62/00mOGH05.10.2000

Beisatz: Es kommt nicht darauf an, welche öffentlichen Mittel der Landwirt tatsächlich bezieht, sondern welche er bei einer nach den örtlichen Verhältnissen möglichen Wirtschaftsführung und bei Ausschöpfung aller gesetzeskonformen Möglichkeiten lukrieren könnte. Dieser - möglicherweise fiktive - Betrag ist den tatsächlich erzielten Einkünften aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne gleichzusetzen und diesen hinzuzurechnen. (T2)

2 Ob 235/17yOGH24.09.2018

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19960620_OGH0002_0060OB02045_96W0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)