OGH 6Ob231/99k

OGH6Ob231/99k21.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 9. Juli 1992 verstorbenen Augustin W*****, zuletzt ***** wegen Feststellung der Erbhofeigenschaft nach § 1 AnerbenG, über den Revisionsrekurs der erblasserischen Töchter 1. Anneliese W*****, Hotelkauffrau, ***** und 2. Maria W*****, Angestellte, ***** beide vertreten durch Dr. Ingo Heinelt, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 2. Juli 1999, GZ 19 R 26/99f-93, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes nach objektiven Kriterien zu prüfen (SZ 58/206; SZ 69/143), dabei sind der Beurteilung alle erzielbaren Einkünfte zugrundezulegen. Unter dem im § 1 Abs 1 AnerbenG angeführten Begriff des "Durchschnittsertrages" ist nicht der Reinertrag als Differenz zwischen Rohertrag und Aufwand zu verstehen, sondern eine Rechengröße, die ermitteln soll, wieviel aus den in Frage stehenden landwirtschaftlichen Besitzungen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung im Durchschnitt erzielt werden kann (SZ 69/143; JBl 1997, 250; RIS-Justiz RS0050224).

Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberinnen haben die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Gutachten nicht den tatsächlich im Jahr 1992 erwirtschafteten Ertrag ermittelt, sondern vielmehr jenen Durchschnittsertrag, der aus dem Betrieb bei ortsüblicher Bewirtschaftung von einem durchschnittlichen Landwirt erzielt werden konnte. Dass aber dabei entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberinnen nicht nur der Sachaufwand, sondern auch der durch die Beschäftigung von Fremdarbeitskräften bei ortsüblicher Bewirtschaftung erforderliche Personalaufwand Berücksichtigung finden muss, steht außer Zweifel.

Soweit nun die Revisionsrekurswerberinnen meinen, das Rekursgericht habe den Erhaltungsbeitrag für eine Person aktenwidrig mit 128.461 S angenommen, übersehen sie, dass das mehrfach erörterte und ergänzte Sachverständigengutachten stets von einem Erhaltungsbedarf pro Person in dieser Größenordnung ausgegangen ist, wobei sich die Sachverständigen an den Lebenshaltungskosten je vollverpflegtem Familienangehörigen nach den Buchführungsergebnissen der österreichischen Landwirtschaft für das Produktionsgebiet Niederösterreich, Flach- und Hügelland orientiert haben.

Der Revisionsrekurs wird mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückgewiesen.

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