OGH 6Bkd2/95 (RS0101399)

OGH6Bkd2/9517.6.1996

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 21 RL-BA dient für Angehörige eines bestimmten Standes (und der damit verbundenen besonderen Verpflichtung, sich einer bestimmten Gerichtsbarkeit zu stellen) als Schutz davor, daß derartige Angelegenheiten an die Öffentlichkeit gelangen. Das heißt aber nicht, daß es dem betroffenen Rechtsanwalt verwehrt wäre, in eigener Sache die Öffentlichkeit zu informieren. Dies läßt sich sogar aus dem Disziplinarstatut selbst ableiten, dessen § 51 dem Rechtsanwalt sogar die Möglichkeit einräumt, die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung vor der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission zu verlangen.

Normen

DSt 1990 §51
MRK Art10 Abs2 IV4j
RL-BA 1977 §21

6 Bkd 2/95OGH17.06.1996
20 Os 26/15xOGH10.06.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19960617_OGH0002_006BKD00002_9500000_001

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