Rechtssatz
Dem Kindeswohl entspricht es, dass das Gericht seine Erhebungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen durchführt sowie nach ausreichender Klärung aller maßgeblichen Umstände eine nicht nur vorläufige, sondern endgültige Entscheidung über die Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten trifft (vergleiche SZ 59/160).
Normen
AußStrG §12
AußStrG 2005 §107 Abs2
ABGB §176 B
1 Ob 265/00b | OGH | 28.11.2000 |
Auch; Beisatz: Nur für die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme sind wegen der Eilbedürftigkeit umfassende Erhebungen zu unterlassen, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. Für die Abweisung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen müssen jedoch sämtliche relevanten Beweise aufgenommen werden, weil vorher nicht verläßlich beurteilt werden kann, ob nicht doch eine vorläufige Anordnung geboten ist. (T1) |
1 Ob 156/06g | OGH | 12.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die Wirksamkeit einer vorläufigen Maßnahme gemäß § 176 ABGB ist nicht durch einen fixen, vom Gesetz vorgegebenen Zeitrahmen begrenzt. (T2); Beisatz: Der Anspruch auf Ersatz der Kosten einer vom Gericht vorläufig angeordneten vollen Erziehung eines Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger erfasst somit den gesamten Zeitraum, in dem diese Maßnahme aufrecht bleibt. (T3) |
1 Ob 63/10m | OGH | 05.05.2010 |
nur: Dem Kindeswohl entspricht es, dass das Gericht seine Erhebungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen durchführt. (T4) |
2 Ob 19/11z | OGH | 30.05.2011 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Für die Abweisung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen müssen sämtliche relevanten Beweise aufgenommen werden, weil vorher nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob nicht doch eine vorläufige Anordnung geboten ist. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB02155_96K0000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)