8 ObA 2058/96x | OGH | 25.04.1996 |
Veröff: SZ 69/105 |
8 ObA 16/01p | OGH | 15.02.2001 |
nur: Familiäre Verpflichtungen können als höherrangige Verpflichtungen in Kollision mit jenen aus dem Arbeitsvertrag treten und das Fernbleiben im Einzelfall rechtfertigen. Der Arbeitnehmer ist aber verpflichtet, diese Verhinderung - wenn möglich - rechtzeitig bekanntzugeben. (T1) Beisatz: Hier: Begleitung der minderjährigen Tochter zum Flughafen (2. Rechtsgang zu 8 ObA 116/99p). (T2) |
8 ObA 196/01h | OGH | 30.08.2001 |
nur: Eine Verletzung dieser aus dem Gesetz und der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers abgeleiteten Mitteilungspflicht berechtigt zwar im allgemeinen nicht zur Entlassung, wenn objektiv gesehen ein berechtigter Hinderungsgrund vorgelegen ist, kann aber bei Angestellten in besonders schwerwiegenden Fällen die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen. (T3) |
8 ObA 214/01f | OGH | 13.09.2001 |
Auch; nur T3; Beisatz: Aus der Verletzung der Verständigungspflicht durch den Arbeitnehmer kann nur dann das Vorliegen eines Entlassungsgrundes abgeleitet werden, wenn vom Arbeitgeber behauptet und bewiesen worden wäre, dass der Arbeitnehmer wusste, dass infolge der Unterlassung der Meldung dem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden erwachsen könne. (T4) Beisatz: Hier: Haft des Arbeitnehmers. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19960425_OGH0002_008OBA02058_96X0000_001
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