OGH 8Ob2028/96k (RS0099922)

OGH8Ob2028/96k25.4.1996

Rechtssatz

Ein Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes auf Zurückweisung der Klage ist, wenn mit dem Rekurs zugleich ein Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO gestellt wurde, über den erst nach Erledigung des Rekurses entschieden werden soll, jedenfalls unzulässig.

Normen

ZPO §230a
ZPO §528 Abs2 Z2 B
ZPO §528 Abs2 Z2 K

8 Ob 2028/96kOGH25.04.1996
4 Ob 2377/96dOGH17.12.1996

Vgl; Beisatz: Die Frage, ob § 528 Abs 2 Z 2 ZPO im Zusammenhang mit einem Überweisungsantrag einschränkend auszulegen ist, wurde offen gelassen. (T1)

4 Ob 2379/96yOGH17.12.1996

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 2386/96fOGH16.12.1996

Vgl aber

4 Ob 2377/96dOGH26.06.1997

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Entgegen der in EvBl 1996/145 vertretenen Auffassung ist die in § 528 Abs 2 ZPO normierte Zulässigkeit des Revisionsrekurses trotz bestätigender Entscheidung nicht einschränkend auszulegen, wenn mit dem Rekurs ein Überweisungsantrag verbunden wird. Auch wenn die Klage nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses überwiesen wird, ist sie, bezogen auf das angerufene Gericht, endgültig zurückgewiesen. Auch in diesem Fall liegt eine Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vor, so dass die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses trotz Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses verwirklicht ist. (T2)

4 Ob 2379/96yOGH26.06.1997

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2

2 Ob 5/01aOGH25.01.2001

Gegenteilig; Beis wie T2

4 Ob 95/10iOGH08.06.2010

Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Von der seinerzeitigen Rechtsansicht, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei, wenn gleichzeitig ein Rekurs und ein Überweisungsantrag nach § 230a ZPO gestellt werden, ist der Oberste Gerichtshof mittlerweile abgegangen. (T3)

4 Ob 90/10dOGH08.06.2010

Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3

8 Ob 10/14zOGH29.09.2014

Gegenteilig; Beisatz: Der Zulässigkeit des Revisionsrekurses steht nicht entgegen, dass die Kläger in ihrem Rekurs hilfsweise auch einen Überweisungsantrag nach § 230a ZPO gestellt haben. (T4)

5 Ob 170/21tOGH04.11.2021

Gegenteilig;Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19960425_OGH0002_0080OB02028_96K0000_001