Normen
ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 A
ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §273 Abs3
ASVG §253d
ASVG §270
10 ObS 2061/96b | OGH | 23.04.1996 |
10 ObS 2306/96g | OGH | 20.08.1996 |
nur: Mit der durch die 51. ASVG-Nov ab. 1.7.1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253 d ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen, die jedoch weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG (aF) und Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 Abs 3 ASVG (aF) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammenfaßt. (T3) |
10 ObS 2391/96g | OGH | 05.11.1996 |
nur: Mit der durch die 51. ASVG-Nov ab. 1.7.1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253 d ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen. (T1) Beisatz: Diese Bestimmung gilt gemäß § 270 ASVG auch in der Pensionsversicherung der Angestellten. (T2) |
9 ObA 154/98g | OGH | 19.08.1998 |
nur T3 |
8 ObA 227/98k | OGH | 17.09.1998 |
Auch; nur T1; Beisatz: Bei der Änderung des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit (idF der 39. ASVG-Novelle) durch die 51. ASVG-Novelle mit Wirkung vom 1.7.1993 ist der Begriffskern der Berufsunfähigkeit (Invalidität) unverändert geblieben. (T4) |
10 ObS 167/99b | OGH | 31.08.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Durch die 51. ASVG Nov (BGBl 1993/335) wurde die bisher vorgesehene Konversion von einer Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension in eine normale Alterspension aus dem Dauerrecht eliminiert. Dies bedeutet, daß seither eine Umwandlung einer Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension in eine Alterspension auf Antrag zwar möglich ist, die bisherige Höhe der Leistung aber nicht mehr geschützt ist. Allerdings ist aufgrund des Übergangsrechtes (§ 551 Abs 10 ASVG) bei Invaliditätspensionen bzw Berufsunfähigkeitspensionen mit einem Stichtag vor dem 1. 7. 1993 die bisherige Rechtslage weiterhin anzuwenden. (T5) Beisatz: Durch die Umwandlung einer Invaliditätspension in eine Alterspension wird kein neuer Stichtag ausgelöst, sondern es ist für die Berechnung der 10-Jahresfrist weiterhin immer von dem durch den seinerzeitigen Pensionsantrag, der zur Bewährung der Leistung führte, ausgelösten Stichtag auszugehen. (T6) |
10 ObS 328/00h | OGH | 05.12.2000 |
nur T1; Beisatz: Gleichzeitig wurde § 273 Abs 3 ASVG ersatzlos aufgehoben. (T7) |
10 ObS 7/01d | OGH | 30.01.2001 |
nur T3 |
10 ObS 22/01k | OGH | 20.02.2001 |
nur T3; Beisatz: Die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wurde durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 mit Ablauf des 30.6.2000 wieder aufgehoben. (T8) Beisatz: Die Z 5 des § 253d Abs 1 ASVG wurde durch die 54. ASVG-Novelle (ASRÄG 1997) mit Geltung ab 1. 1. 1998 angefügt. (T9) |
10 ObS 127/01a | OGH | 12.06.2001 |
Auch; nur T3; Beis wie T8 |
10 ObS 43/01y | OGH | 28.06.2001 |
Auch; nur T1; Beisatz: Während für die Leistung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) zunächst mit der Vollendung des 55. Lebensjahres ein einheitliches Anfallsalter für Männer und Frauen vorgesehen war, wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 das Anfallsalter für Männer auf das vollendete 57. Lebensjahr hinaufgesetzt, während für weibliche Versicherte die Vollendung des 55. Lebensjahres weiterhin ausreichte. (T10); Veröff: SZ 74/116 |
Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_010OBS02061_96B0000_001
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