OGH 10ObS2061/96b (RS0102466)

OGH10ObS2061/96b23.4.1996

Rechtssatz

Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit iS des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG weiter ausüben kann, richtet sich nur nach der Haupttätigkeit. Die Unfähigkeit, eine mit oder neben der Haupttätigkeit verichtete Nebentätigkeit auszuüben, führt daher nur dann zum Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, wenn die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden ist, daß beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind.

Normen

ASVG §253d Abs1 Z3

10 ObS 2061/96bOGH23.04.1996
10 ObS 2461/96aOGH28.01.1997

Auch

10 ObS 461/97kOGH20.01.1998

nur: Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit iS des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG weiter ausüben kann, richtet sich nur nach der Haupttätigkeit. (T1)

10 ObS 236/00dOGH24.10.2000
10 ObS 127/01aOGH12.06.2001

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_010OBS02061_96B0000_003

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