OGH 1Ob517/96 (RS0103727)

OGH1Ob517/9623.4.1996

Rechtssatz

Fehlt es an eintrittsberechtigten Personen, kann der Vermieter ein den gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen unterliegendes Bestandverhältnis gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG kündigen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Mietvertrag - hier mit dem ruhenden Nachlass - bis zu dessen Kündigung fortbesteht.

Normen

ABGB §1116a
MRG §14
MRG §30 Abs2 Z5 B
MRG §30 Abs2 Z5 D

1 Ob 517/96OGH23.04.1996
1 Ob 333/97wOGH24.02.1998

Vgl; Beisatz: Eine derartige Aufkündigung ist gegen den Nachlass des verstorbenen Mieters und nach Rechtskraft der Einantwortung gegen den Erben zu richten. (T1)

9 Ob 312/98tOGH09.12.1998

Beis wie T1; nur: Fehlt es an eintrittsberechtigten Personen, kann der Vermieter ein den gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen unterliegendes Bestandverhältnis gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG kündigen. (T2)<br/>Beisatz: Keinesfalls kann aus den Worten "nicht mehr" abgeleitet werden, dass eine nicht eintrittsberechtigte Person mangels Vorhandenseins eintrittsberechtigter Personen zum Zuge kommt. (T3)

4 Ob 309/99sOGH23.11.1999

Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 72/188

1 Ob 114/00xOGH28.04.2000

Auch; Beisatz: Daraus, dass in Ermangelung eines Eintrittsrechts - "bereits der Tod des Wohnraumuntermieters den Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 5 MRG erfüllt", kann nicht abgeleitet werden, der ruhende Nachlass - nehme nach Überlassung der Verlassenschaft an Zahlungsstatt - entgegen § 1116a Satz 2 ABGB nicht die Rechtsstellung des verstorbenen Untermieters ein. (T4)

5 Ob 258/08iOGH03.03.2009

Veröff: SZ 2009/31

1 Ob 212/13bOGH23.01.2014

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 8/19sOGH25.04.2019
7 Ob 64/21vOGH26.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0010OB00517_9600000_002