OGH 5Ob2019/96i (RS0099940)

OGH5Ob2019/96i26.3.1996

Rechtssatz

Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen, die Berichtigung der Parteienbezeichnung stellt aber keine Verweigerung des Zuganges zu Gericht an sich dar.

Normen

ZPO §528 Abs2 Z2 K
MRG §37 Abs3 Z16

5 Ob 2019/96iOGH26.03.1996
5 Ob 6/98pOGH27.01.1998

Ähnlich; Beisatz: Hier: Konformer Überweisungsbeschluss vom außerstreitigen ins streitige Verfahren. (T1)

8 Ob 106/99tOGH11.11.1999

Auch

5 Ob 135/00iOGH16.05.2000
8 Ob 63/03bOGH12.06.2003

Auch

2 Ob 90/06hOGH31.01.2007
9 ObA 82/07kOGH03.03.2008

Auch; nur: Die Berichtigung der Parteienbezeichnung stellt aber keine Verweigerung des Zuganges zu Gericht an sich dar. (T2)

3 Ob 190/08zOGH03.10.2008

Auch

1 Ob 30/10hOGH09.03.2010

Ähnlich; Beisatz: Hier geht es aber nicht um die Richtigstellung oder den „Austausch“ einer Partei, sondern um den Eintritt eines weiteren Rechtssubjekts in das Prozessrechtsverhältnis. (T3)

2 Ob 187/11fOGH10.11.2011

nur: Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen. (T4); Beis wie T1

5 Ob 107/12iOGH04.07.2012

Vgl

3 Ob 32/14yOGH08.04.2014

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Die Überweisung einer Rechtssache in ein zivilgerichtliches Verfahren anderer Verfahrensart ist der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 12 Z 2 ZPO gleichzuhalten. (T5)<br/>Beisatz: Der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. (T6)<br/>

9 ObA 98/18dOGH27.09.2018

Auch

1 Ob 51/22iOGH23.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0050OB02019_96I0000_001

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