OGH 4Ob513/96 (RS0103491)

OGH4Ob513/9626.3.1996

Rechtssatz

Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner (außer er ist Seitenverwandter: Art 5 Abs 1 des Abkommens), Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruches. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes BGBl 1961/295 ist daher auch die Behandlung des konkurrierenden Unterhaltsanspruches der türkischen Mutter der Unterhaltspflichtigen als Bemessungsfrage nach österreichischem Recht zu beurteilen, so dass auch unberücksichtigt bleiben muss, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter der Kindesmutter gegen diese nach türkischem Recht dem Kindesunterhalt im Rang nicht nachgeht.

Normen

ABGB §140 Ba
ABGB §143
BG zur Anwendung des Haager Unterhaltsstatutabk §1
Haager Unterhaltsstatutabk Art2

4 Ob 513/96OGH26.03.1996

Veröff: SZ 69/77

5 Ob 22/97iOGH11.02.1997

Vgl auch; nur: Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner (außer er ist Seitenverwandter: Art 5 Abs 1 des Abkommens), Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruches. (T1); Beisatz: Es sind damit materiellrechtliche Probleme angesprochen. (T2); Beisatz: Hier: Das maßgebliche türkische Recht schränkt den materiellen Schadenersatzanspruch bzw den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Bedürfnisunterhalt nach Art 143 Abs 1 und Art 144 türk ZGB nicht in der Weise ein, dass diese Ansprüche verloren gehen, wenn sie nicht spätestens bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens gerichtsanhängig gemacht werden. (T3)

6 Ob 38/04pOGH29.04.2004

Vgl

2 Ob 200/08pOGH05.03.2009

Teilweise gegenteilig; Beisatz: Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch nur grundsätzlich in jeder Hinsicht. (T4); Beisatz: Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters, die sich ja nach dem Lohnniveau, den Preisverhältnissen und den gesetzlichen Steuerbestimmungen etc seines Staates richten, nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen (so schon RS0106532). (T5); Beisatz: Die nach brasilianischem Recht bestehende konkurrierende Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner Lebensgefährtin hat daher (mindernden) Einfluss auf seiner Leistungsfähigkeit und damit auf seine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter. In welchem Ausmaß dies der Fall ist, bestimmt sich nach österreichischem Recht. (T6)

4 Ob 126/11zOGH20.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterhaltspflichtiger betreut die eigene Mutter im Irak – Anspannung zugunsten seiner in Österreich lebenden Kinder bejaht. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0040OB00513_9600000_002