OGH 10Ob2416/96h (RS0106532)

OGH10Ob2416/96h13.12.1996

Rechtssatz

Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich, so sind gemäß Art 1 Abs 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen, da sich die Unterhaltsbedürfnisse nach den Lebenshaltungskosten des Kindes richten, die am besten vom Recht des Ortes, wo das Kind lebt, berücksichtigt werden. Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters, die sich ja nach dem Lohnniveau, den Preisverhältnissen und den gesetzlichen Steuerbestimmungen etc seines Staates richten, nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ag
ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bd
Haager Unterhaltsstatutabk Art1 Abs1

10 Ob 2416/96hOGH13.12.1996
6 Ob 285/97yOGH16.10.1997

nur: Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich, so sind gemäß Art 1 Abs 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen. (T1)

7 Ob 290/00yOGH06.12.2000

nur T1; Veröff: SZ 73/191

6 Ob 233/00hOGH16.05.2001

Auch; nur: Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich, so sind gemäß Art 1 Abs 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen. Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen. (T2); Beisatz: Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner, den Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruches. (T3)

2 Ob 139/01gOGH21.06.2001

nur: Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich, so sind gemäß Art 1 Abs 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen, da sich die Unterhaltsbedürfnisse nach den Lebenshaltungskosten des Kindes richten, die am besten vom Recht des Ortes, wo das Kind lebt, berücksichtigt werden. (T4)

6 Ob 38/04pOGH29.04.2004

Vgl

10 Ob 56/06tOGH12.09.2006

Auch; nur T2; Beis wie T3

2 Ob 200/08pOGH05.03.2009

nur: Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters, die sich ja nach dem Lohnniveau, den Preisverhältnissen und den gesetzlichen Steuerbestimmungen etc seines Staates richten, nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen. (T5)

3 Ob 28/09bOGH22.04.2009

Beisatz: Hier: § 33 Abs 1 AußStrG. (T6)

6 Ob 153/16tOGH29.11.2016

Beisatz: Durch die Anwendung der Prozentmethode wird dem Bedarf des Kindes in Österreich Rechnung getragen. Für eine Erhöhung der Prozentsätze im Hinblick auf das in Österreich im Vergleich zu Deutschland etwas höhere Preisniveau besteht keine Grundlage (hier: Die Kinder leben in Österreich, der Aufenthalt des Vaters ist in Deutschland). (T7)

8 Ob 30/16vOGH30.05.2017

Auch; Beisatz: Hier: Die Unterhaltsverpflichtete lebt in Dänemark. Die festgestellte Kaufkraftdifferenz von rund 30–35 % rechtfertigt im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Bildung eines den beiderseitigen Verhältnissen adäquaten Mischunterhalts, der durch prozentuelle Reduktion der Bemessungsgrundlage zu bilden ist. (T8)

10 Ob 26/18yOGH17.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19961213_OGH0002_0100OB02416_96H0000_001