OGH 13Os183/95 (RS0095999)

OGH13Os183/956.3.1996

Rechtssatz

Der Milderungsgrund des § 34 Z 4 StGB ist nicht immer schon dann gegeben, wenn die Tatausübung auf die Bestimmung eines Dritten zurückzuführen ist. Erst wenn der bestimmende Einfluß so geartet ist, daß den Umständen nach auch ein maßgerechter Charakter zur Tat gedrängt werden konnte, kommt ihm mildernde Wirkung zu.

Normen

StGB §34 Z4

13 Os 183/95OGH06.03.1996
12 Os 101/97OGH16.10.1997

Dokumentnummer

JJR_19960306_OGH0002_0130OS00183_9500000_002

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