Normen
ABGB §879 AIIe
ABGB §1162b
AngG §29 I
NÖ LBG §92 Abs1
8 ObA 213/96 | OGH | 29.02.1996 |
9 ObA 139/01h | OGH | 07.06.2001 |
nur: Der Arbeitnehmer hat im Falle einer unwirksamen Auflösung bei bestehendem besonderen Kündigungsschutz und Entlassungsschutz das Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung. (T1) |
9 ObA 82/03d | OGH | 22.10.2003 |
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Hier: BEinstG. (T2)<br/>Beisatz: Wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs die Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers nicht bekannt ist und er auch von einem entsprechenden Antrag nichts weiß, sodass er überhaupt keine Möglichkeit hat, die Unrechtmäßigkeit seiner Beendigungserklärung zu erkennen, hängt vom weiteren Verhalten der Beteiligten ab, ob dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsentschädigung zusteht. Nur wenn der leistungsbereite Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung in unzumutbarer Weise gegen den Arbeitgeber durchsetzen müsste, besteht ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung. (T3)<br/>Veröff: SZ 2003/136 |
9 ObA 97/05p | OGH | 24.10.2005 |
nur T1; Beisatz: Ein derartiges Wahlrecht hat die Rechtsprechung auch dem begünstigten Behinderten eingeräumt, dem daher ebenfalls im Fall einer mangels Zustimmung des Behindertenausschusses unwirksamen Kündigung die Möglichkeit eröffnet wird, entweder auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bestehen oder die Beendigungserklärung gegen sich gelten zu lassen und die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung zu begehren. (T4) |
9 ObA 46/07s | OGH | 28.09.2007 |
Auch; Beisatz: Ein Arbeitnehmer soll nicht gezwungen werden, ein durch eine ungerechtfertigte Auflösungserklärung belastetes Arbeitsverhältnis fortzusetzen. (T5) |
9 ObA 180/07x | OGH | 10.04.2008 |
nur T1 |
9 ObA 111/09b | OGH | 26.05.2010 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Das Wahlrecht des Dienstnehmers kann nicht erst im Prozess, sondern auch außergerichtlich ausgeübt werden. Wie jede andere Willenserklärung auch kann die Wahl zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung ‑ mangels gegenteiliger Regelung ‑ ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Der Auslegung der in diesem Zusammenhang erfolgten Erklärungen ‑ sei es durch die Klägerin selbst oder im Zuge der Intervention der Arbeiterkammer Vorarlberg für die Klägerin ‑ kommt zufolge Abhängigkeit von den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht die Bedeutung einer erheblichen Rechtsfrage zu. (T6) |
9 ObA 49/10m | OGH | 21.01.2011 |
Auch; Beis wie T5 |
8 ObA 76/12b | OGH | 24.01.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Die Verfallsfrist gilt auch bei Auflösung besonders bestandgeschützter Arbeitsverhältnisse, wenn der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und die an sich unwirksame Auflösungserklärung gegen sich gelten lässt. (T7); Veröff: SZ 2013/11 |
9 ObA 146/13f | OGH | 29.01.2014 |
Auch |
8 ObA 62/13w | OGH | 27.02.2014 |
Auch; nur T1 |
8 ObA 37/17z | OGH | 24.08.2017 |
nur T1; Veröff: SZ 2017/88 |
9 ObA 51/17s | OGH | 28.11.2017 |
nur T1 |
8 ObA 36/18d | OGH | 19.07.2018 |
Auch |
8 ObA 55/18y | OGH | 24.10.2018 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Konversion nach § 92 Abs 1 NÖ LBG. (T8) |
8 ObA 76/19p | OGH | 24.01.2020 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Fristgerechte Geltendmachung der aus ungerechtfertigter Beendigung resultierenden Entschädigungsansprüche nach § 92 NÖ LBG. (T9) |
8 ObA 115/20z | OGH | 28.01.2021 |
Vgl; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19960229_OGH0002_008OBA00213_9600000_001
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