Rechtssatz
Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken können nur aus jenen Aktenteilen dargetan werden, die rechtmäßigerweise der Einsicht des Angeklagten oder seines Verteidigers zugänglich sind. Eine Kenntnis von Vorgängen, die dem Beratungsgeheimnis unterliegen (§ 45 Abs 2 StPO, § 170 Abs 3 Geo) - durch wen immer dies ermöglicht wurde - kann nicht zum "Anfechtungsprivileg" jenes Angeklagten führen, dem das Beratungsgeheimnis durch einen gesetzwidrigen Vorgang zugänglich gemacht wurde. Vorgänge aus der Beratung können somit überhaupt nicht Gegenstand einer Tatsachenrüge sein; Erwägungen jener Mitglieder des Geschworenengerichtes bzw des Schwurgerichtshofes, die mit ihrer Meinung in der der Prozeßordnung gemäß durchgeführten Abstimmung nicht durchgedrungen sind, sind demnach bei Behandlung einer Tatsachenrüge unbeachtlich.
11 Os 104/00 | OGH | 12.09.2000 |
Vgl; Beisatz: Hier konnte der Zeuge mangels ladungsfähiger Anschrift nicht stellig gemacht werden. (T1) |
13 Os 76/21g | OGH | 29.09.2021 |
Vgl; Beisatz: Das Protokoll über die Beratung und Abstimmung des Geschworenengerichts ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19960215_OGH0002_0150OS00171_9500000_001
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