OGH 15Os171/95

OGH15Os171/9515.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexandra K***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Alexandra K***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.Oktober 1995, GZ 20s Vr 4332/95-70, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, der Angeklagten K***** und des Verteidigers Dr.Eichenseder zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Alexandra K***** der Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB sowie des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 (Satz 1 zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

Darnach hat sie am 8.April 1995 in Wien versucht,

1. Julius N***** durch Zufügen einer (die vordere Halsmuskulatur durchtrennenden, quer über die Halsvorderseite laufenden, von der Höhe des linken Kieferwinkels bis auf Höhe des rechten äußeren Gehörganges reichenden) Schnittwunde mit einem Messer sowie durch Einstechen mit dem Messer gegen die linke Brustseite des Genannten, wodurch es im Bereich des linken Brustmuskels zu einer schräg verlaufenden, bis in den Brustmuskel reichenden, ca 6 cm langen und etwa 3 cm tiefen Stichwunde sowie (infolge Abwehrbewegungen des Angegriffenen) zu Schnittwunden an den Fingern der linken Hand mit Durchtrennung der Beugesehnen an Mittel-, Ring- und Kleinfinger und Beschädigung größerer Blutgefäße kam, vorsätzlich zu töten, sowie

2. durch die zu Punkt 1. genannte Handlungsweise dem Julius N***** unter Verwendung einer Waffe mit Gewalt gegen dessen Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch diese Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die Geschworenen hatten die Hauptfrage I (nach Mordversuch) bejaht und die Zusatzfrage 1 (nach Rücktritt vom Mordversuch) verneint sowie die Hauptfrage 2 (nach versuchtem schweren Raub) bejaht und die Zusatzfrage 3 (nach Rücktritt vom Raubversuch) gleichfalls verneint. Ebenso verneint wurden die Zusatzfragen 4 (nach Notwehr), 5 (nach Notwehrüberschreitung), 6 (nach Putativnotwehr) und 7 (nach Putativnotwehrüberschreitung); demgemäß unbeantwortet blieben die Eventualfragen 1 (nach absichtlicher schwerer Körperverletzung), 2 (nach vorsätzlicher schwerer Körperverletzung) sowie 3, 4 und 5 (jeweils nach fahrlässiger Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen).

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf § 345 Abs 1 Z 8 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

In der Instruktionsrüge (Z 8) bemängelt die Angeklagte, die schriftliche Rechtsbelehrung stelle gleichsam eine wissenschaftliche Abhandlung dar und sprenge die fachliche Aufnahmefähigkeit der Geschworenen. Dem ist zu erwidern, daß damit eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung im Sinn des § 321 Abs 2 StPO nicht behauptet wird; falls die Rechtsbelehrung jedoch von den - teils auch akademisch gebildeten - Geschworenen nicht erfaßbar gewesen wäre, bot die den Laienrichtern vom Vorsitzenden gemäß § 323 Abs 2 StPO erteilte mündliche Rechtsbelehrung Gelegenheit, diesen die allenfalls erforderlichen Aufklärungen zu geben. Den Akten ist jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die Geschworenen durch die verfahrensgegenständliche Rechtsbelehrung in irgendeiner Weise irregeleitet wurden.

Auch der weitere Einwand, die Rechtsbelehrung habe nicht den Erfordernissen des § 321 Abs 2 StPO entsprochen, weil sie nicht für jede an die Geschworenen gerichtete Frage gesondert erfolgt sei und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander nicht klargelegt habe, geht fehl, denn gleichartige, jeweils mehrere Fragen betreffende Rechtsausführungen brauchen in der Rechtsbelehrung trotz der Bestimmung des § 321 Abs 2 StPO nicht bei jeder einzelnen Frage wiederholt zu werden; durch ihre Zusammenfassung wird diese Bestimmung nicht verletzt (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 321 E 5).

Daß die Zusatzfragen "überhaupt in keinem Kontext zur Rechtsbelehrung gebracht" wurden, trifft schlichtweg nicht zu (vgl S 26 f der Rechtsbelehrung sowie das davor einliegende Diagramm).

Dem Beschwerdevorbringen zuwider reicht dieses Diagramm (iVm den Fußnoten 1) bis 3)) aus, um das bereits aus dem Fragenkatalog ersichtliche Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung dieser Fragen klarzulegen. Das Diagramm ist auch - im Hinblick auf die dazu abgegebenen Erläuterungen - keineswegs so gestaltet, daß seine Erfaßbarkeit durch die Geschworenen - zumindest in Verbindung mit der auch mündlich zu erteilenden Aufklärung der Geschworenen und der daran anschließenden Besprechung mit diesen (§ 323 Abs 2 und 3 StPO) - in Frage gestellt sein konnte; lassen doch die - bloß nach Ansicht der Nichtigkeitswerberin nicht deutbaren - arabischen Ziffern auch für Laien hinreichend deutlich die jeweilige Verbindung zu den unter Z 1) bis 3) auf S 26 f der Rechtsbelehrung - als Fußnoten zum Diagramm - vorgenommenen Erläuterungen erkennen. Daher unterliegt es auch keinem Zweifel, daß die mit den Worten "zur Sicherheit" begonnene Erläuterung 2) sich auf die im Digramm mit der Fußnote 2) versehene Eventualfrage (EF) 5 (fahrlässige schwere Körperverletzung) bezieht.

Auch die Behauptung, aus der Niederschrift der Geschworenen ergebe sich die Unverständlichkeit der Rechtsbelehrung, geht fehl: Die Bezugnahme auf das die belastenden Angaben des Zeugen N***** eher bestätigende - wenn auch die Richtigkeit der Darstellung der Angeklagten nicht völlig ausschließende - medizinische Sachverständigengutachten (S 521/I ff iVm ON 29) in den Erwägungen zur Hauptfrage 1 vermag keinen Hinweis auf einen durch mangelhafte Rechtsbelehrung herbeigeführten Irrtum zu geben, sondern belegt im Zusammenhang mit den als "überzeugend" bezeichneten Angaben des Verletzten lediglich, daß die Laienrichter der vom Sachverständigen keineswegs widerlegten Darstellung des Tatablaufs durch den Zeugen folgten. Da diese Vorgänge auch Gegenstand der Hauptfrage 2, und außerdem für die Beantwortung der Zusatzfragen 4 und 5 (nach Notwehr bzw Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt) bedeutsam waren, spricht der Hinweis der Geschworenen auf den (medizinischen) Sachverständigen auch in diesem Zusammenhang nicht für einen auf unrichtiger Rechtsbelehrung beruhenden Rechtsirrtum.

Mit ihrer Tatsachenrüge (Z 10 a) vermag die Angeklagte keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen, wenn sie auf unterschiedliche Angaben des Zeugen N***** hinsichtlich des Motivs dafür, warum er sie in seine Wohnung mitgenommen habe, sowie auf verschiedene, ihre Darstellung zu untermauern geeignete Umstände, wie den halbnackten Zustand dieses Zeugen hinweist und rügt, das - nach Behauptung der Angeklagten Spermaspuren des Zeugen N***** aufweisende - Leintuch dieses Zeugen sei nicht rechtzeitig oder nur unzureichend untersucht worden.

Selbst bei Zutreffen ihrer Behauptungen wäre für die Nichtigkeitswerberin damit nichts gewonnen. Denn auch Bedenken gegen jene Deponierungen des Zeugen N*****, in denen er ein sexuelles Interesse an der Beschwerdeführerin als Motiv für deren Mitnahme in seine Wohnung verneint sowie Spermaspuren auf dem Leintuch können bloß zur Überlegung führen, daß der Zeuge Sexualkontakte in Abrede stellt; daraus ergibt sich aber keineswegs, daß er eo ipso auch bei Schilderung der allfälligen Sexualkontakten nachfolgenden Tat der Angeklagten unglaubwürdig sein muß. Selbst die Annahme von Sexualkontakten steht daher der Konstatierung des Tötungs- und Raubvorsatzes der Angeklagten nicht entgegen.

Die ganz allgemein aufgestellten Behauptungen über die größere Häufigkeit brutaler Gewaltanwendung an Prostituierten durch deren Kunden sind bloße Mutmaßungen ohne konkreten Fallbezug und damit ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung der Laienrichter, womit der relevierte Nichtigkeitsgrund nicht zu gesetzmäßiger Darstellung gebracht wird.

Die Sicherung von Blutspuren in der Bestecklade der Küche des verletzten Zeugen N***** kann zwar mit der Schilderung des Tatablaufs durch die Angeklagte, noch besser allerdings mit den Angaben dieses Zeugen in Einklang gebracht werden. Gleiches gilt für die Schnittbzw Kratzwunden am Körper der Angeklagten: Nach dem medizinischen Sachverständigengutachten können nämlich diese Verletzungen auch durch die Abwehrhandlungen des Zeugen N***** (S 497/I) oder durch die von der Angeklagten selbst beschriebene "Rangelei" (S 75 verso, 463, jeweils Band I) entstanden sein; überdies hat der Sachverständige eine Selbstbeschädigung der Angeklagten nicht grundsätzlich ausgeschlossen (S 525/I), wozu darauf hinzuweisen ist, daß auch der die Angeklagte unmittelbar nach der Tat untersuchende, über langjährige Erfahrungen verfügende Arzt eine solche Selbstbeschädigung für "sehr leicht möglich" hielt (S 49/I).

Soweit die Tatsachenrüge den Schuldspruch wegen des versuchten schweren Raubes mit dem Einwand anficht, die Geschworenen hätten sich "wohl auch" wie die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift dabei nur auf die Angaben des Zeugen N***** im Vorverfahren (S 39/I) gestützt, obgleich dieser in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt habe, seine damalige Aussage habe lediglich auf einer Annahme beruht (S 509/I), vermag sie gleichfalls keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken - jedenfalls nicht solche erheblicher Art - gegen die im Wahrspruch (Hauptfrage 2) festgestellten Tatsachen darzutun; läßt sich doch einerseits ihrer Verantwortung entnehmen, daß sie zum Tatzeitpunkt mittellos und ohne festen Wohnsitz war (S 57; etwas abschwächend: S 453 jeweils Band I), andererseits geht auch aus der Aussage des Zeugen N***** hervor, daß die Angeklagte das Vorhandensein eines größeren Geldbetrages bei ihm bemerkt haben könnte (S 255, 489 jeweils Band I).

In der Nichtigkeitsbeschwerde wird in Ausführung der Tatsachenrüge weiters vorgebracht, erhebliche Bedenken gegen die Tatsachenfeststellungen zeigten sich besonders deutlich darin, daß zwei Mitglieder des Schwurgerichtshofes (darunter der Vorsitzende) für die Aussetzung des Verdikts votiert hätten, "bzw auch deren Verhalten im Rahmen der Abstimmung hinsichtlich der Straffrage". Auch im Rahmen der gemäß § 35 Abs 2 StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur eingebrachten Äußerung kommt der Beschwerdeführer auf diesen Umstand zurück und bringt vor, der Verteidiger habe deshalb Kenntnis von den angeführten Vorgängen bei den Beratungen, weil er bei Akteneinsicht die Beratungsprotokolle unverschlossen neben den dafür vorgefundenen Kuverts vorgefunden habe.

Tatsächlich war das betreffende Kuvert - es handelt sich entgegen dem Vorbringen nur um ein einziges - auch bei Vorlage an den Obersten Gerichtshof unverschlossen und zeigte keine Spuren eines Verschlusses (die Gummierung ist ersichtlich unbefeuchtet geblieben); allerdings befanden sich die Beratungsprotokolle gefaltet im Kuvert.

Nach der Bestimmung der §§ 281 Abs 1 Z 5 a und 345 Abs 1 Z 10 a StPO müssen erhebliche Bedenken gegen Tatsachenfeststellungen dargetan werden, die sich aus den Akten ergeben. Selbstverständlich sind hierunter nur jene Akten (Aktenteile) zu verstehen, die rechtmäßigerweise (§ 45 Abs 2 StPO; § 170 Abs 3 Geo) der Einsicht des Angeklagten oder seines Verteidigers zugänglich sind.

Eine Kenntnis von Vorgängen, die dem Beratungsgeheimnis unterliegen - durch wen dies immer ermöglicht wurde; was an sich einer disziplinären, allenfalls sogar strafgerichtlichen (§ 310 StGB) Ahndung unterliegen könnte -, kann nicht zum "Anfechtungsprivileg" jenes Angeklagten führen, dem das Beratungsgeheimnis durch einen gesetzwidrigen Vorgang zugänglich gemacht wurde. Vorgänge aus der Beratung können somit überhaupt nicht zulässiger Gegenstand einer Tatsachenrüge sein; Erwägungen jener Mitglieder des Schwurgerichtshofes bzw des Geschworenengerichtes, die mit ihrer Meinung in der der Prozeßordnung gemäß durchgeführten Abstimmung nicht durchgedrungen sind, sind demnach bei Behandlung einer Tatsachenrüge unbeachtlich (ähnlich 15 Os 53/89). Auf den derartige Vorgänge relevierenden Teil der Nichtigkeitsbeschwerde ist sohin nicht einzugehen.

Dagegen spricht auch nicht das Vorbringen des Verteidigers im Gerichtstag, wonach der Oberste Gerichtshof zu 10 Os 114/82 im Hinblick auf eine Erklärung des (damaligen) Vorsitzenden des Geschworenengerichtes, eine von ihm intendierte Aussetzung des Verdiktes sei gescheitert, die außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 StPO verfügt habe (der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO wurde erst durch das StRÄG 1987 eingeführt). Indes zeigt die - in SSt 53/65 veröffentlichte - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, daß die außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 StPO - nach einer vom Obersten Gerichtshof veranlaßten Einholung eines Fakultätsgutachtens - ausschließlich wegen erheblicher Bedenken gegen den Wahrspruch der Geschworenen verfügt wurde, die entgegen dem übereinstimmenden Gutachten zweier vor dem Geschworenengericht vernommener Sachverständigen die Zurechnungsfähigkeit der damals Angeklagten bejaht hatten. Die behauptete Mitteilung des Vorsitzenden des Geschworenengerichtes findet in der genannten Entscheidung (wie auch im betreffenden Os-Akt) keine Erwähnung.

Insgesamt ist das Vorbringen in der Beweisrüge somit ungeeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Tatsachenfeststellungen im Wahrspruch zu erwecken.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über die Angeklagte nach § 75 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Wandel, die Tatsache, daß es beim Versuch der Verbrechen geblieben ist, und eine gewisse Provokation durch das Opfer.

Mit ihrer Berufung begehrt die Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe.

Weitere Milderungsgründe reklamiert die Berufungswerberin für sich, weil der Zeuge N***** zum einen sich dem Strafverfahren nicht als Privatbeteiligter angeschlossen habe, um dem jungen Mädchen das Leben nicht schwer zu machen (S 519/I), was als Fürbitte des Opfers anzusehen sei, zum anderen aber die Angeklagte selbst nicht unerhebliche Verletzungen davongetragen habe.

Dem ist zu entgegnen, daß aus der wiedergegebenen Äußerung des Zeugen N***** lediglich ein Verzicht auf Schadenersatz hervorgeht, keineswegs aber, daß er um Nachsicht für die Angeklagte gebeten hat. Die aktenkundigen Verletzungen der Angeklagten hingegen (S 23, 523, jeweils Band I) sind nicht derart gewichtig, daß sie bei der Strafausmessung wesentlich ins Kalkül fallen.

Da die Angeklagte zwei Verbrechen der Schwerstkriminalität zu verantworten hat, die mit hohen Freiheitsstrafen bedroht sind (Strafdrohung für Mord: zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe; für schweren Raub: Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren), erweist sich das vom Erstgericht gefundene Strafmaß - bei weiterer Bedachtnahme darauf, daß weder dem Ersturteil noch dem Akteninhalt zu entnehmen ist, worin die von den Tatrichtern als Milderungsgrund angeführte "Provokation durch das Opfer" gelegen sein mag - durchaus dem Verschulden der Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der von ihr begangenen Straftaten angemessen; auch der Berufung der Angeklagten kommt daher keine Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte