OGH 11Os104/00

OGH11Os104/0012.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Anton S***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Mai 2000, GZ 12e Vr 1851/00-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Dr. Anton S***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A I 1 und 2 sowie II 1, 2 und 3) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B 1 und 2) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien und Guntramsdorf als Geschäftsführer der C***** GmbH vorsätzlich

zu A I) durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen

1) für 1987 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 57.348 S und

2) für 1988 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 317.217 S, Körperschaftssteuer in Höhe von 83.440 S und Gewerbesteuer in Höhe von 46.546 S sowie

zu A II) durch das Verheimlichen zugeflossener Erlöse eine Verkürzung an Kapitalertragssteuer

1) für 1987 in Höhe von 49.791 S,

2) für 1988 in Höhe von 96.491 S und

3) für 1989 in Höhe von 651.007 S bewirkt und

zu B) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen

1) für die Monate Jänner bis Dezember 1989 in Höhe von 301.163 S und

2) für die Monate Jänner bis Dezember 1990 in Höhe von 256.766 S

bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Nur die Schuldspruchfakten A I und 2 sowie A II 1 bis 3 bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird.

Rechtliche Beurteilung

In der Hauptverhandlung am 11. Mai 2000 wiederholte (S 485/II) der Angeklagte seinen schriftlich gestellten Beweisantrag (ON 66) auf Vernehmung des Zeugen Günther S***** zum Beweise dafür, dass die vom Sachverständigen Mag. Z***** festgestellten Erlöse des Jahres 1988 in Höhe von 912.357,60 S in Wahrheit nur Anzahlungen gewesen und die Leistungen tatsächlich erst im Jahr 1989 erbracht und abgerechnet worden seien.

Nach dem verlesenen (S 487/II) Amtsvermerk des Vorsitzenden vom 10. Mai 2000 war der beantragte Zeuge weder bei der E***** GmbH, ***** noch im Lohnbüro der Wiener Zentrale der Firma bekannt. Demnach konnte der Zeuge mangels ladungsfähiger Anschrift nicht stellig gemacht werden; das dem entgegenstehende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Durch die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des genannten Zeugen wurden daher Verteidigungsrechte nicht verletzt (Z 4).

Abgesehen davon hat das Erstgericht diesem Vorbringen des Angeklagten Rechnung getragen (US 16). Sofern dieser in dem Zusammenhang in der Beschwerde den Zweck der gegenständlichen Anzahlungen als Motivation für künftige Leistungen thematisiert, bringt er insoweit die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit a (Behauptung des Nichtvorliegens von Umsatzsteuerpflicht) und Z 11 (Reduktion des strafbestimmenden Wertbetrags) nicht zu prozessordnungsgemäßer Darstellung.

Dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) ist zuzugestehen, dass die Anführung der Firma P***** GmbH (US 18) ersichtlich auf einem jederzeit behebbaren Schreibfehler des Gerichts beruht (richtig: B***** GmbH). Damit ist für den Angeklagten aber nichts gewonnen, weil er mit seinem, dem Neuerungsverbot zuwiderlaufenden und demnach verspäteten weiteren Vorbringen unter Vorlage zweier, inhaltsmäßig nicht dem Aktenbestand angehöriger und in der Hauptverhandlung nicht iSd § 258 (1) StPO "vorgekommener" (dh vorgelegter, verlesener oder erörterter) Urkunden die auf dem Gutachten des Sachverständigen Mag. Z***** basierende Beweiswürdigung der Tatrichter, die in den Erlösen aufgenommene Zahlung von 41.500 S wäre - der Verantwortung des Angeklagten zuwider - sehr wohl auf Erlöse umzubuchen gewesen, in unzulässiger Weise kritisiert.

Ungeachtet dessen wird in der Beschwerde nicht dargetan, weshalb der dem Betrag von 41.500 S zu Grunde liegende Geschäftsvorfall nicht der Umsatzbesteuerung zuzuführen gewesen wäre.

Die strafbestimmenden Wertbeträge hinsichtlich der Kapitalertragssteuer finden in den Beweisergebnissen, insbesondere im Gutachten des Sachverständigen Mag. Z***** (auch in Bezug auf das Wirtschaftsjahr 1987/1988 - vgl S 71 ff, 393, je Band II) hinreichende Deckung. Sofern der Angeklagte die Ablehnung seiner Verantwortung durch das Schöffengericht moniert, bekämpft er in Wahrheit die den Denkgesetzen durchaus entsprechende Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne damit Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufzuzeigen oder aus den Akten erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der diesbezüglichen entscheidenden Tatsachenfeststellungen erwecken zu können. Soweit er in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt der Z 9 lit a und 11 eine Verminderung des Gesellschaftsvermögens in Frage stellt, verlässt er das festgestellte erstinstanzliche Tatsachensubstrat (vgl US 16) und bringt solcherart die erwähnten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe nicht zu prozessordnungsgemäßer Darstellung.

Dies trifft auch auf das abschließende Vorbringen zu, mit dem der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verkürzung der Kapitalertragssteuer unter Hinweis auf den Prüfungsakt des Finanzamtes Mödling zu bekämpfen versucht: Diese Prüfung bezog sich nämlich auf die Tätigkeit des Angeklagten als in Mödling veranlagter selbständiger Steuerberater, nicht aber auf die verfahrensgegenständliche Steuergebarung der von ihm vertretenen und in Wien ansässigen Firma C*****, sodass die Ergebnisse der abgabenrechtlichen Prüfung durch das Finanzamt Mödling für die Abgabenverbindlichkeiten der vom Angeklagten steuerlich vertretenen Handelsgesellschaft nicht herangezogen werden können.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285a Z 2 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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