OGH 9ObA5/96 (RS0101809)

OGH9ObA5/9631.1.1996

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer hat den Beweis zu erbringen, dass er seine bisherige Tätigkeit beim Arbeitgeber ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann. Gelingt ihm dies, hat der Arbeitgeber zu behaupten und nachzuweisen, dass er dem Arbeitnehmer eine andere, seiner Gesundheit nicht abträgliche Verwendung angeboten hatte, welche im vertraglich geschuldeten Rahmen lag.

Austritt — Beweislast — vorzeitiger Austritt — Gesundheitsgefährdung — Ersatzarbeitsplatz

 

Normen

AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita

9 ObA 5/96OGH31.01.1996
8 ObA 278/98kOGH15.04.1999
9 ObA 113/99dOGH15.09.1999

Beisatz: Aus der Interessenwahrungspflicht des Arbeitnehmers abgeleitete Aufklärungspflicht über seine Gesundheitsbeeinträchtigung erfordert lediglich, dass er auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung von solcher Intensität hinweist, die ihn zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung unfähig macht; eine Verpflichtung, die Gesundheitsbeeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt auch schon nachzuweisen, besteht nicht. (T1)

8 ObA 60/01hOGH13.09.2001

nur: Der Arbeitnehmer hat den Beweis zu erbringen, dass er seine bisherige Tätigkeit beim Arbeitgeber ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann. (T2) <br/>Beisatz: Der Arbeitnehmer hat den Beweis zu erbringen, dass ihn der Arbeitgeber im Sinne des § 82a lit c GewO zu gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchte (Hier: Fahrt mit defektem LKW). (T3)

9 ObA 85/03wOGH05.11.2003

Vgl auch

9 ObA 43/16pOGH21.04.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960131_OGH0002_009OBA00005_9600000_001

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