9 ObA 5/96 | OGH | 31.01.1996 |
8 ObA 278/98k | OGH | 15.04.1999 |
9 ObA 113/99d | OGH | 15.09.1999 |
Beisatz: Aus der Interessenwahrungspflicht des Arbeitnehmers abgeleitete Aufklärungspflicht über seine Gesundheitsbeeinträchtigung erfordert lediglich, dass er auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung von solcher Intensität hinweist, die ihn zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung unfähig macht; eine Verpflichtung, die Gesundheitsbeeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt auch schon nachzuweisen, besteht nicht. (T1) |
8 ObA 60/01h | OGH | 13.09.2001 |
nur: Der Arbeitnehmer hat den Beweis zu erbringen, dass er seine bisherige Tätigkeit beim Arbeitgeber ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann. (T2) <br/>Beisatz: Der Arbeitnehmer hat den Beweis zu erbringen, dass ihn der Arbeitgeber im Sinne des § 82a lit c GewO zu gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchte (Hier: Fahrt mit defektem LKW). (T3) |
9 ObA 85/03w | OGH | 05.11.2003 |
Vgl auch |
9 ObA 43/16p | OGH | 21.04.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19960131_OGH0002_009OBA00005_9600000_001
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