Rechtssatz
Hat die Vertragsbedienstete auch nur teilweise eine Tätigkeit verrichtet, die nicht als Vertretung im Sinne des § 38 Abs 3 VBG 1948 zu qualifizieren ist, so ist der wiederholte Abschluß befristeter Dienstverträge nicht zulässig. Im Fall einer "gemischten" Verwendung, kann diese Teilverwendung dem Ausnahmetatbestand nicht gesondert unterstellt werden (idS auch 9 Ob A 171/93; 9 Ob A 250/93). Dies kommt nach der zitierten Gesetzesstelle nur dann in Frage, wenn die Verwendung nur zur Vertretung erfolgt.
9 ObA 7/98i | OGH | 11.02.1998 |
Auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 9 ObA 10/96 - Der Arbeitgeber hat nicht bewiesen, daß auch die verrichteten Überstunden bloß in Vertretung der vertretenen Lehrkräfte geleistet wurden - unbefristetes Dienstverhältnis. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960131_OGH0002_009OBA00010_9600000_002
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