OGH 9ObA250/93

OGH9ObA250/9322.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhart Piso und Martin Pohnitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Mag.Ernst A*****, Vertragslehrer, ***** vertreten durch Dr.Walter Riedl und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die Beklagte Republik Österreich (Bundesministerium für Unterricht und Kunst) vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 19.780,50 sA, infolge Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Mai 1993, GZ 33 Ra 2/93-17, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.Juni 1992, GZ 7 Cga 1069/90-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, den Kläger die mit S 3.264 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 544 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger für eine vorübergehende Verwendung im Sinne des § 38 Abs 3 VBG aufgenommen wurde und daher gemäß § 39 Abs 2 VBG bis 31.5.1989 in das Entlohnungsschema II L einzureihen war, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, daß die wiederholte Befristung des Dienstvertrages wegen des jährlich neu zu genehmigenden Schulversuches mit einer, zusätzliche Lehrkräfte erfordernden Lernbetreuung in der Unterstufe (4 Jahre) der Sachlage nach zulässig und als vorübergehende Verwendung im Sinne des § 38 Abs 3 VBG zu qualifizieren sei, folgendes entgegenzuhalten:

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß das in § 4 Abs 4 VBG normierte Verbot von Kettendienstverträgen einer extensiven Interpretation von Ausnahmebestimmungen entgegensteht. Der Begriff der "vorübergehenden Verwendung" im Sinne des § 38 Abs 3 VBG enthält ein wesentliches zeitliches Element. Eine vorübergehende Dienstleistung ist ein aushilfsweises Tätigwerden, das durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seiten des Dienstgebers veranlaßt wird und einen absehbaren Zeitraum nicht überschreitet (Arb 10.693 = DRdA 1990/27 [Schindler]; ebenso Bettelheim, Verbot von Kettenverträgen, DRdA 1988, 477 ff; auch schon 4 Ob 120/61 und 4 Ob 124/61; 9 Ob A 171/93).

Schulversuche zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen, zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen werden aufgrund von Schulversuchsplänen durchgeführt (§ 7 SchOG, 78 SchUG), in denen ua auch die Dauer festzulegen ist. Im vorliegenden Fall wurden am BRG XXIII seit Jahren zwei Schulversuche geführt, die zwar vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst jährlich für ein Schuljahr zu genehmigen waren, aber auf mehrere Jahre angelegt waren, um allen Schülern der Unterstufe die Möglichkeit zu geben, diesen Schulversuch in diesen Klassen durchlaufen zu können.

Ein Schulversuch von einer solchen Dauer ist kein kurzfristiges Sonderverhältnis. Die Beschäftigung in einem solchen Schulversuch wird auch nicht dadurch zu einer aushilfsweisen, daß die oberste Schulbehörde die Fortführung des Schulversuches jeweils nur für eine Jahr bewilligt und das Dienstverhältnis daher nur befristet für diese Dauer abschließt, weil sie sich vorbehält bei Nichterreichen des Zieles oder aus budgetären Gründen den Schulversuch wieder abzubrechen. Auch wechselnde Schülerzahlen ändern nichts an dem bei einem solchen Schulversuch bestehenden ständigen Bedarf. Der zusätzliche Einsatz von Lehrkräften bei einem Schulversuch in der Unterstufe begründet mangels einer aushilfsweisen Tätigkeit keine "vorübergehende Verwendung" im Sinne des § 38 Abs 3 VBG.

Soweit der Kläger neben seiner Lehrverpflichtung auch für Vertretungstätigkeiten verwendet wurde, geschah dies lediglich in einer "gemischten Verwendung", so daß diese Teiltätigkeit den weiteren Ausnahmetatbestand des § 38 Abs 3 VGB ("nur zur Vertretung") nicht verwirklicht (9 Ob A 171/93).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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