Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.295,36 (darin S 362,56 Umsatzsteuer und S 120,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob das Dienstverhältnis der Klägerin zufolge Unzulässigkeit des Abschlusses weiterer befristeter Kettendienstverträge gemäß § 4 Abs 4 VBG als unbefristet anzusehen ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, daß die Dienstvertragsbefristungen wegen der großen Bedarfsschwankungen in dem von der Klägerin unterrichteten Freifach (Gitarre) schon der Sachlage nach zu wiederholten Malen zulässig gewesen seien und daß die beklagte Partei wegen des unzulänglichen Arbeitserfolges der Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, diese in ein unbefristetes Dienstverhältnis zu übernehmen, entgegenzuhalten:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits entschieden hat, steht das in § 4 Abs 4 VBG normierte Verbot von Kettendienstverträgen einer extensiven Interpretation von Ausnahmebestimmungen entgegen. Bei Prüfung der Frage, ob ein Fall des § 38 Abs 3 VBG und damit ein Ausschluß vom Geltungsbereich des § 4 Abs 4 VBG vorliegt, ist demnach ein strenger Maßstab anzulegen. So beinhaltet insbesondere der Begriff der "vorübergehenden Verwendung" im Sinne des § 38 Abs 3 VBG, auf den es hier letztlich ankommt, ein wesentliches zeitliches Moment. Eine vorübergehende Dienstleistung ist ein aushilfsweises Tätigwerden, das durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seiten des Dienstgebers veranlaßt wird und einen absehbaren Zeitraum nicht überschreitet (Arb
10.693 = DRdA 1990/27 [Schindler]; ebenso Bettelheim, Verbot von Kettenverträgen, DRdA 1988, 477 ff; auch schon 4 Ob 120/61 und 4 Ob 124/61; zur "Vertretung" 9 Ob A 46/92).
Auf das Dienstverhältnis der Klägerin trifft weder der Ausnahmetatbestand der "Vertretung" noch jener der "vorübergehenden Verwendung" zu. Bereits im ersten befristeten Dienstverhältnis vom 27.9.1985 bis 31.8.1986 leistete die Klägerin in ihrem Fach neben 11,38 Vertretungs-Jahreswochenstunden schon 9,63 "eigene" Jahres-Wochenstunden. Die nachfolgenden Dienstverträge für die Zeiten vom 1.9.1986 bis 31.8.1987 und vom 1.9.1987 bis 31.8.1988 wurden ausschließlich für eine "vorübergehende Verwendung" abgeschlossen. Das Beschäftigungsausmaß erreichte in diesen Jahren 23,63 und 22,75 Jahres-Wochenstunden. Im Schuljahr 1988/89 hatte die Klägerin vereinbarungsgemäß sowohl "eigene" als auch Jahres-Wochenstunden in Vertretung zu erbringen.
Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, erfüllte die Verwendung der Klägerin keinen aushilfsweisen, sondern einen ständigen Bedarf, da im Bereich des Landesschulrates für Wien ständig Gitarreunterricht erteilt wurde und nach den Feststellungen auch in Hinkunft erteilt wird. Die durch vier Schuljahre hindurch ausgeübte Lehrtätigkeit der Klägerin war demgemäß weder durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seiten der beklagten Partei bedingt noch infolge der Begrenzung auf einen absehbaren Zeitraum "vorübergehend" im Sinne des § 38 Abs 3 VBG. Soweit eine Vertretung erfolgte, geschah diese lediglich in "gemischten" Verwendungen, so daß diese Teilverwendungen dem Ausnahmetatbestand nicht gesondert unterstellt werden können. Darauf, ob der Arbeitserfolg der Klägerin den Anforderungen allenfalls nicht entsprach, kommt es bei der dienstvertragsrechtlichen Beurteilung nicht an.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Für die Kostenbemessung ist allerdings der von der Klägerin angegebene Streitwert des Feststellungsbegehrens entscheidend und nicht der für die Revisionszulässigkeit maßgebliche Streitwert.
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