OGH 4Ob505/96 (RS0102906)

OGH4Ob505/9630.1.1996

Rechtssatz

Zur Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht genügt es nicht, im bürokratischen Weg eine Zustimmungserklärung zum operativen Eingriff einzuholen; vielmehr kann das unmittelbare persönliche ärztliche Aufklärungsgespräch durch nichts ersetzt werden.

Normen

ABGB §1299 B

4 Ob 505/96OGH30.01.1996
7 Ob 233/00sOGH28.02.2001

Auch

6 Ob 86/05yOGH14.07.2005

Beisatz: Ausreichende mündliche Aufklärung. (T1)

8 Ob 151/06yOGH18.12.2006

Auch; Beisatz: Unzureichende mündliche Aufklärung. (T2)

8 Ob 140/06fOGH22.02.2007

Auch; Beisatz: Nicht nur die formularmäßige Aufklärung, sondern auch das ärztliche Aufklärungsgespräche ist erforderlich, um eine entsprechende Aufklärung des Patienten zu bewirken. (T3)

5 Ob 75/18tOGH18.07.2018

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0040OB00505_9600000_001

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